Reimbursement of legal costs after administrative withdrawal of Dublin III deportation order during constitutional review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ordered the Federal Republic of Germany to reimburse the complainant’s necessary attorney's fees, setting the subject matter value at €10,000 for the constitutional complaint and €5,000 for the interim relief request; the proceedings were declared terminated without a substantive constitutional ruling because the administrative authority had voluntarily lifted the challenged deportation order. The dispute involved a constitutional complaint against a decision to deport the complainant to Italy pursuant to the Dublin III Regulation, specifically challenging the authority's interpretation that a period of fleeing extended the transfer deadline, which the administrative authority subsequently conceded was incorrect by acknowledging the deadline had expired and jurisdiction had transferred to Germany. The court applied § 34a Abs. 3 BVerfGG, awarding cost reimbursement on grounds of fairness because the public authority provided redress by withdrawing the impugned act, and fixed the subject matter value pursuant to § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in conjunction with § 14 Abs. 1 RVG.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of legal costs after administrative withdrawal of Dublin III deportation order during constitutional review: Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt - Aufhebung eines Bescheids über die Abschiebung des Beschwerdeführers gem der Dublin-III-VO nach Italien
[TENOR]
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Beschwerdeführer seine im Verfahren der Verfassungsbeschwerde sowie des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung angefallenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) und für das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf 5.000 € (in Worten: fünftausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß der Dublin-III-VO. Entscheidend für die Rechtmäßigkeit des im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) war die Frage, ob der Beschwerdeführer flüchtig im Sinne der Dublin-III-VO gewesen ist und sich durch diesen Umstand die Überstellungsfrist verlängert hat.
Das Bundesamt hat nach Erhebung der Verfassungsbeschwerde mit Bescheid vom 28. Februar 2018 den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben, weil die Überstellungsfrist abgelaufen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf Deutschland übergegangen sei. Daraufhin hat der Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde und dasjenige des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung seiner notwendigen Auslagen anzuordnen.
II. Über die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist infolge der Erledigungserklärung des Beschwerdeführers nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
Dem Beschwerdeführer sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren und das Verfahren des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung entstandenen notwendigen Auslagen durch die Bundesrepublik Deutschland zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
Dies war hier der Fall. Das Bundesamt hat den im fachgerichtlichen Verfahren angegriffenen Bescheid aufgehoben und ist in die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers im nationalen Verfahren eingetreten. Damit hat es zum Ausdruck gebracht, dass entsprechend der Auffassung des Beschwerdeführers die Überstellungsfrist nicht wegen einer Flüchtigkeit des Beschwerdeführers verlängert wurde. Für die Auslagenerstattung ist die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.