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1 BvR 1935/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180509.1bvr193517 KI-generiert

Constitutional complaint alleging violation of right to effective judicial protection due to parallel proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 1935/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, effectively leaving the challenged lower court decisions in force. The dispute concerned a parallel procedural matter where the complainant alleged a violation of the right to effective legal protection by state courts. The court determined that no such constitutional violation was discernible and, in accordance with § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, abstained from further reasoning by referring to a decision issued on the same day in a related case.

Legislator-Regeste

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Art. 20 Abs. 3 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint alleging violation of right to effective judicial protection due to parallel proceedings: Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Streitgegenstand Prozessrecht Gesetzlicher Schutz Grundrechtskonkurrenz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die angegriffenen Entscheidungen sind verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz durch staatliche Gerichte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht zu erkennen.

Zur weiteren Begründung wird auf den Beschluss im Verfahren 1 BvR 1884/17 vom heutigen Tag verwiesen. Im Übrigen wird von einer Begründung nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.