Constitutional complaint challenging § 130 StGB conviction declared inadmissible for insufficient reasoning against final instance judgment
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court declined to admit the constitutional complaint, leaving the lower court's judgment in force. The dispute concerned a criminal conviction under § 130 of the German Criminal Code, challenging the compatibility of the penalty with the complainant's fundamental rights. The Court held the complaint inadmissible pursuant to § 93a(2) and § 23(1) sentence 2, § 92 of the Federal Constitutional Court Act, as the complainant failed to provide the required sufficient reasoning and adequate engagement with the final instance decision of the Regional Court of Würzburg, thereby precluding any substantive review of the fundamental rights issues.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 130 StGB, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint challenging § 130 StGB conviction declared inadmissible for insufficient reasoning against final instance judgment: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde mangels hinreichender Auseinandersetzung mit letztinstanzlicher fachgerichtlicher Entscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG), weil sie unzulässig ist. Sie ist ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden, denn die Beschwerdeführerin hat sich mit dem letztinstanzlichen Beschluss des Landgerichts Würzburg vom 4. April 2018 - 1 Qs 212/17 - nicht hinreichend auseinandergesetzt. Damit war hier nicht zu prüfen, ob bei dem zugrundeliegenden Sachverhalt tatsächlich eine auf § 130 StGB gestützte Verurteilung mit den Grundrechten der Beschwerdeführerin vereinbar wäre.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.