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2 BvQ 35/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180427.2bvq003518 KI-generiert

Interim injunction denied for lack of sufficient substantiation of alleged violation of the right to be heard

Geschäftsnummer 2 BvQ 35/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's motion for an interim injunction, ruling that the applicant failed to substantiate that the main constitutional complaint would be both admissible and not obviously unfounded. The dispute concerned an alleged violation of the right to be heard (audi alteram partem) in prior proceedings, where the applicant claimed procedural deficits without providing sufficient detail. The decisive legal standard required the applicant to demonstrate that the substantive claim was not obviously devoid of success; because the alleged violation of the right to be heard was not sufficiently substantiated, the court declined to grant the requested interim relief, leaving the challenged status quo in force.

Legislator-Regeste

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Interim injunction denied for lack of sufficient substantiation of alleged violation of the right to be heard: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Schlagwörter

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Anspruch auf rechtliches Gehör ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verletzung von Verfahrensrechten Vorläufiger Rechtsschutz Eilvorabentscheidungsverfahren Rechtsstellung
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargelegt

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt, weil die Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt hat, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 30. September 2015 - 2 BvQ 29/15 -, juris). Insbesondere ist eine Gehörsverletzung nicht hinreichend substantiiert dargetan.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.