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1 BvR 1626/12 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180409.1bvr162612 KI-generiert

Denial of reimbursement for constitutional complaint filed in parallel with identical lead proceeding against atomic exit legislation

Geschäftsnummer 1 BvR 1626/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court’s First Senate, Second Chamber denied the request for reimbursement of necessary legal expenses incurred by the complainants. The dispute arose after the complainants, owners and operators of nuclear power plants, declared their constitutional complaint challenging the Thirteenth Act Amending the Atomic Energy Law (13. AtG-Novelle) moot following the Court’s landmark decision in a parallel lead proceeding that found specific provisions of the law incompatible with the property rights guaranteed by Article 14 of the Basic Law. Applying § 34a Abs. 3 BVerfGG and equity principles, the Court ruled that reimbursement was unjustified because the complainants were aware of the existing parallel constitutional complaint filed by an affiliated entity within the same corporate group, making their separate filing unnecessary and redundant; consequently, the public interest in avoiding unnecessary costs to the state outweighed the individual right to recovery, particularly given that the issues raised, including differing reactor operating lifetimes, were already addressed in the lead proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Denial of reimbursement for constitutional complaint filed in parallel with identical lead proceeding against atomic exit legislation: Die am 2. August 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und Art. 1 Nr. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.

Schlagwörter

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Kostenersatz Rüge verfassungsmässiger Rechte juristische Person Energierecht ersuchter Staat Klagebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 321/12
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
BVerfGE 143, 246
Die Beschwerdeführerin zu 3) war alleinige Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 321/12 (BVerfGE 143, 246), das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete.
1 BvR 2821/11
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 85, 117
Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).
1 BvR 1141/09
Denial of cost reimbursement for constitutional complaint on parallel proceedings and imputation of counsel's knowledge
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Volltext

Versagung der Auslagenerstattung nach Erledigterklärung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde: Parallelentscheidung

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die am 2. August 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a, b und c und Art. 1 Nr. 3 des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.

Die Beschwerdeführerin zu 1) ist Eigentümerin und Betreiberin der Blöcke B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen. 75 % ihrer Anteile werden von der Beschwerdeführerin zu 3) gehalten. Die Beschwerdeführerin zu 2) ist Eigentümerin und Betriebsführerin des Kernkraftwerks Emsland. 87,5 % der Anteile stehen (teilweise mittelbar) im Eigentum der Beschwerdeführerin zu 3). Die Beschwerdeführerin zu 3) gehört zu 100 % der Beschwerdeführerin zu 4). Zwischen der Beschwerdeführerin zu 3) und der Beschwerdeführerin zu 4) besteht ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Die Beschwerdeführerin zu 3) war alleinige Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 321/12 (BVerfGE 143, 246), das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete. Sie ist Eigentümerin des Kernkraftwerks Biblis und Eigentümerin der Elektrizitätsmengen des Kernkraftwerks Mülheim-Kärlich.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246; im Folgenden: Leitverfahren) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. Ferner hat es das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes auch insoweit für unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz erklärt, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden.

Die Beschwerdeführerinnen haben daraufhin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr die Frage, ob den Beschwerdeführerinnen die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Die Bundesregierung ist dem Antrag auf Auslagenerstattung entgegengetreten.

II. Über die Erstattung der den Beschwerdeführerinnen durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ). Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen aus. Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117). Auch hier besteht jedoch ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden. Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem davon ausgehen, dass die angestrebte verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen des Atomgesetzes - insbesondere hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen - bereits im Leitverfahren 1 BvR 321/12 stattfinden würde, denn der Vortrag der Verfassungsbeschwerden war im Wesentlichen gleich. Dies war den Beschwerdeführerinnen aufgrund der teilweisen Personenidentität der Beschwerdeführerinnen, der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Mandatierung derselben Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 1141/09 -, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund war die Erhebung einer weiteren Verfassungsbeschwerde zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich. Sie war auch nicht aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten, da die Interessen der Beschwerdeführerinnen im Leitverfahren 1 BvR 321/12 aufgrund der Unternehmensstruktur des RWE-Konzerns mit denen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren gleichgelagert waren. Soweit die Beschwerdeführerinnen in Ergänzung zum Leitverfahren 1 BvR 321/12 konkret die unterschiedlichen Laufzeiten der Blöcke des Kernkraftwerks Gundremmingen B und C beanstanden, entspricht eine Auslagenerstattung schon deshalb nicht der Billigkeit, weil die Frage der Laufzeitstaffelung bereits Gegenstand des Leitverfahrens 1 BvR 321/12 war und die Verfassungsbeschwerde insoweit ohne Erfolg geblieben wäre (vgl. BVerfGE 143, 246 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.