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1 BvR 1621/12 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180409.1bvr162112 KI-generiert

Reimbursement of constitutional complaint costs denied where parallel identical complaint rendered filing unnecessary

Geschäftsnummer 1 BvR 1621/12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicants' application for the reimbursement of necessary costs, ruling in favor of the state. The dispute concerned whether the costs incurred by two energy company entities for a constitutional complaint against the 2011 amendment to the Atomic Energy Act, which accelerated the phase-out of nuclear power, should be reimbursed under the court's discretion after the complaint was declared moot following a favorable leading decision by the same court. The decisive legal basis was Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, under which reimbursement requires that the constitutional complaint was necessary; the Court held that the complaint was not necessary because the applicants knew of an existing parallel proceeding with substantially identical arguments and overlapping interests, making their separate filing redundant and contrary to the public interest in avoiding unnecessary state expenditure on constitutional litigation.

Legislator-Regeste

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Art. 14 Abs. 1 GG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs denied where parallel identical complaint rendered filing unnecessary: Die am 1. August 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.

Schlagwörter

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Kostenersatz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen wirtschaftlich bedingte Entlassung Öffentliche Ausgaben juristische Person Vorherige Verwaltungsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 143, 246
Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg")
1 BvR 1456/12
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
1 BvR 2821/11
Das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes mit dem Ziel der Beschleunigung des Atomausstiegs steht weitgehend im Einklang mit dem Grundgesetz.
BVerfGE 85, 109
BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).
BVerfGE 85, 117
Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117).
1 BvR 1141/09
Denial of cost reimbursement for constitutional complaint on parallel proceedings and imputation of counsel's knowledge
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Volltext

Versagung der Auslagenerstattung bei fehlender Notwendigkeit der Beschwerdeerhebung - Klärung der verfassungsrechtlichen Lage durch Leitentscheidung des BVerfG (BVerfGE 143, 246 - "Atomausstieg")

[TENOR]

Der Antrag auf Erstattung der notwendigen Auslagen wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die am 1. August 2012 erhobene Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen Art. 1 Nr. 1 Buchstabe a (§ 7 Absatz 1a Satz 1 Atomgesetz) des Dreizehnten Gesetzes zur Änderung des Atomgesetzes vom 31. Juli 2011 (BGBl I S. 1704; im Folgenden: 13. AtG-Novelle), mit dem die Beschleunigung des Ausstiegs aus der friedlichen Nutzung der Kernenergie beschlossen wurde.

Die Gesellschaftsanteile der Beschwerdeführerin zu 1) werden zu 66,6 % von der Beschwerdeführerin zu 2) gehalten. Die Beschwerdeführerin zu 2) war neben der Betreibergesellschaft des Kernkraftwerks Krümmel, deren Gesellschaftsanteile wiederum zu 50 % von der Beschwerdeführerin zu 2) gehalten werden, Beschwerdeführerin im Verfassungsbeschwerdeverfahren 1 BvR 1456/12, das sich ebenfalls gegen die hier angegriffenen Regelungen des Atomgesetzes richtete.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2016 (1 BvR 2821/11, 321/12 und 1456/12, BVerfGE 143, 246; im Folgenden: Leitverfahren) Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der 13. AtG-Novelle für unvereinbar mit Art. 14 Abs. 1 GG erklärt, soweit das Gesetz nicht eine im Wesentlichen vollständige Verstromung der den Kernkraftwerken in Anlage 3 Spalte 2 zum Atomgesetz zugewiesenen Elektrizitätsmengen sicherstellt und keinen angemessenen Ausgleich hierfür gewährt. Ferner hat es das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Atomgesetzes auch insoweit für unvereinbar mit Artikel 14 Absatz 1 Grundgesetz erklärt, als es keine Regelung zum Ausgleich für Investitionen vorsieht, die im berechtigten Vertrauen auf die im Jahr 2010 zusätzlich gewährten Zusatzstrommengen vorgenommen, durch dieses aber entwertet wurden.

Die Beschwerdeführerinnen haben daraufhin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG anzuordnen. Gegenstand des Verfahrens ist nunmehr die Frage, ob den Beschwerdeführerinnen die durch ihre für erledigt erklärte Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen zu erstatten sind. Die Bundesregierung ist dem Antrag auf Auslagenerstattung entgegengetreten.

II. Über die Erstattung der den Beschwerdeführerinnen durch die Verfassungsbeschwerde entstandenen Auslagen hat gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG die Kammer zu entscheiden.

Der Maßstab für diese Entscheidung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist die Entscheidung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu treffen. Hierbei kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ). Legt ein Betroffener jedoch Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz ein, obwohl für ihn erkennbar ist, dass bereits Verfassungsbeschwerden erhoben sind, die zur Überprüfung des Gesetzes durch das Bundesverfassungsgericht führen werden, so sind ihm in der Regel die notwendigen Auslagen auch dann nicht zu erstatten, wenn sich aufgrund einer Leitentscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergibt, dass seine Verfassungsbeschwerde begründet war (vgl. BVerfGE 85, 117 ). Es besteht dann ein öffentliches Interesse daran, dass die Allgemeinheit nicht mit Kosten für Verfassungsbeschwerden belastet wird, die sich letztlich als unnötig erweisen (vgl. BVerfGE 85, 117 ).

Nach diesen Grundsätzen scheidet die Anordnung einer Erstattung der notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerinnen aus. Zwar wandte sich die Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz mit einem zahlenmäßig begrenzten Adressatenkreis (anders insofern BVerfGE 85, 117). Auch hier besteht jedoch ein erhebliches Interesse der Allgemeinheit, nicht mit unnötigen Kosten belastet zu werden. Die Beschwerdeführerinnen mussten zudem davon ausgehen, dass die angestrebte verfassungsrechtliche Prüfung der Regelungen des Atomgesetzes - insbesondere hinsichtlich der fehlenden gesetzlichen Ausgleichsregelungen - bereits im Leitverfahren 1 BvR 1456/12 stattfinden würde, denn der Vortrag der Verfassungsbeschwerden war im Wesentlichen gleich. Dies war den Beschwerdeführerinnen aufgrund der teilweisen Personenidentität der Beschwerdeführerinnen, der Beteiligungsverhältnisse zwischen den Beschwerdeführerinnen und der Mandatierung derselben Verfahrensbevollmächtigten auch bekannt (vgl. dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. Juli 2016 - 1 BvR 1141/09 -, Rn. 9). Vor diesem Hintergrund war die Erhebung einer weiteren Verfassungsbeschwerde zur Erreichung des Rechtsschutzziels der Beschwerdeführerinnen nicht erforderlich. Sie war auch nicht aus Gründen anwaltlicher Vorsicht geboten, da die Interessen der Beschwerdeführerinnen im Leitverfahren 1 BvR 1456/12 aufgrund der Unternehmensstruktur des Vattenfall-Kon-zerns mit denen der Beschwerdeführerinnen im vorliegenden Verfahren gleichgelagert waren.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.