Denial of out-of-pocket expense reimbursement after withdrawal of unsubstantiated constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's application for an order of reimbursement of necessary expenses, leaving the prior decision of inadmissibility of the constitutional complaint in force. The dispute concerned a post-withdrawal request for cost reimbursement under § 34a BVerfGG, following the applicant's retraction of a constitutional complaint that had been deemed inadmissible for lacking sufficient substantiation of alleged fundamental rights violations. The Court held that reimbursement was not warranted because the underlying constitutional complaint failed to meet the statutory requirements for substantiation under § 23 Abs. 1 Satz 2 and § 92 BVerfGG, as the applicant had not adequately demonstrated a violation of fundamental or fundamental-right-equivalent rights, which precluded a finding of an "obviously promising" case or a clarified constitutional situation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 34a Abs. 3 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Denial of out-of-pocket expense reimbursement after withdrawal of unsubstantiated constitutional complaint: Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist Verfahrensgegenstand nur noch die Entscheidung über ihren Antrag auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Versagung der Auslagenerstattung nach Rücknahme einer mangels hinreichender Substantiierung unzulässigen Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Verfassungsbeschwerde zurückgenommen hat, ist Verfahrensgegenstand nur noch die Entscheidung über ihren Antrag auf Anordnung der Erstattung ihrer notwendigen Auslagen, die ebenfalls der Kammer obliegt (§ 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Maßstab für die Anordnung der Auslagenerstattung ergibt sich aus § 34a Abs. 3 BVerfGG. Danach ist über die Erstattung nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden und eine Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 9. Februar 2017 - 1 BvR 309/11 -, juris, Rn. 2). Mit Blick auf die Funktion und die Tragweite verfassungsgerichtlicher Entscheidungen kommt eine summarische Prüfung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde regelmäßig nicht in Betracht (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ). Eine Erstattung von Auslagen kommt allerdings dann in Frage, wenn die Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde offensichtlich war und unterstellt werden kann oder wenn die verfassungsrechtliche Lage geklärt worden ist (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 133, 37 ).
Gemessen an diesen Grundsätzen scheidet eine Anordnung der Auslagenerstattung vorliegend aus. Die Verfassungsbeschwerde war bereits unzulässig, weil sie die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) nicht erfüllte. Eine Verletzung von Grundrechten oder grundrechts-gleicher Rechte hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.