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2 BvR 632/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180327.2bvr063218 KI-generiert

Interim prohibition of deportation to Tunisia pending balancing of interests in expulsion detention

Geschäftsnummer 2 BvR 632/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, First Chamber) issued an interim order prohibiting the deportation of the applicant to Tunisia for a maximum of one month, as the constitutional complaint was neither inadmissible nor manifestly unfounded and the balancing of interests favored the petitioner. The dispute arose from the applicant's challenge to his imminent removal while detained in expulsion custody, triggering an urgent review of the state's execution of deportation measures against his fundamental rights. The decisive legal basis was the requirement for a balancing of interests (Folgenabwägung) in interim relief proceedings, which necessitated the suspension of the administrative act given that the applicant remained in deportation detention until June 28, 2018, thereby preventing irreparable harm pending a final decision on the merits.

Legislator-Regeste

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Interim prohibition of deportation to Tunisia pending balancing of interests in expulsion detention: Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Abschiebung Verbleiberecht Vorläufiger Rechtsschutz hängiges Verfahren Grundrechte
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Tenorbegründung: Untersagung der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien - Folgenabwägung

[TENOR]

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Tunesien wird bis zur Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, längstens für die Dauer eines Monats, untersagt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint derzeit weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Eine Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus, der sich noch bis zum 28. Juni 2018 in Abschiebehaft befindet.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.