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2 BvR 2039/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180417.2bvr203917 KI-generiert

Unavailability of isolated constitutional challenge to denial of mandatory counsel for juvenile placed in custody; non-substantiation of constitutional violation

Geschäftsnummer 2 BvR 2039/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's constitutional complaint and denied legal aid, leaving the Landgericht Berlin's July 24, 2017 order refusing the appointment of a defense counsel for a juvenile accused placed in protective custody under § 71 JGG in force. The dispute concerned the juvenile's attempt to challenge the lower court's denial of mandatory legal assistance, which the applicant argued violated constitutional rights. The Court declared the complaint inadmissible because the specific procedural order regarding the appointment of a lawyer was not subject to isolated constitutional review, and the applicant failed to substantiate the alleged constitutional violations as required by §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, rendering further examination of legal interest moot.

Legislator-Regeste

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§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Unavailability of isolated constitutional challenge to denial of mandatory counsel for juvenile placed in custody; non-substantiation of constitutional violation: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.

Schlagwörter

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Recht auf einen Verteidiger Verletzung von Verfahrensrechten notwendige Verteidigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen rechtlicher Status des Minderjährigen Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Versagung der Beiordnung eines Verteidigers für gem § 71 JGG untergebrachten jugendlichen Beschuldigten (§ 140 Abs 1 Nr 1 StPO, § 68 JGG) keiner isolierten verfassungsrechtlichen Anfechtung zugänglich - zudem Substantiierungsmangel

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung nach § 93a Abs. 2 BVerfGG sind nicht gegeben.

Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2017 - 513 Qs 31/17 - isolierter verfassungsrechtlicher Anfechtung nicht zugänglich ist und das Beschwerdevorbringen zudem keinen der geltend gemachten Verfassungsverstöße in einer den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG entsprechenden Weise substantiiert darlegt.

Die Frage, ob sich das Rechtsschutzbedürfnis des Beschwerdeführers infolge der Erweiterung der Beiordnung seines Verteidigers auf beide zwischenzeitlich zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbundene Strafverfahren erledigt hat, kann daher dahinstehen.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.