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2 BvR 752/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180418.2bvr075218 KI-generiert

Constitutional complaint for provisional relief against deportation rejected due to failure to file prior complaint for denial of hearing

Geschäftsnummer 2 BvR 752/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for a provisional order (einstweilige Anordnung), leaving the underlying administrative court decisions in force. The case involved an urgent application by an asylum seeker facing imminent deportation, challenging prior rulings by the administrative court that had dismissed his original and modified emergency applications, while also alleging a violation of his right to be heard (audi alteram partem). The Court deemed the constitutional complaint inadmissible based on the principle of subsidiarity, holding that the applicant failed to first file an "Anhörungsrüge" (complaint regarding the denial of hearing) against the administrative court's decisions; this procedural step was neither dispensable under § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG due to special urgency given the timeline of the deportation appointment, nor hopeless from the outset.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG; Constitutional complaint for provisional relief against deportation rejected due to failure to file prior complaint for denial of hearing: Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.

Schlagwörter

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Vorherige Verwaltungsbeschwerde Asylgesetz Anspruch auf rechtliches Gehör verfassungsmässige Anforderung Verletzung von Verfahrensrechten Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA: Unzulässigkeit des eA-Antrags wegen Subsidiarität bei Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, ohne dass zuvor Anhörungsrüge erhoben wurde

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist im Hinblick auf den Grundsatz der Subsidiarität unzulässig.

Der Beschwerdeführer rügt auch eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts, mit denen sein ursprünglicher Eilantrag und sein nachfolgender Abänderungsantrag abgelehnt wurden, er hat aber keine Anhörungsrüge erhoben. Diese war im Hinblick auf die zeitlichen Abläufe (Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 9. April 2018, Abänderungsantrag vom 12. April 2018, weiterer Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. April 2018, dem Bevollmächtigten offenbar übermittelt um 13:11 Uhr, angekündigter Termin für die Zurückschiebung am 18. April 2018 um 13:00 Uhr) nicht entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wegen besonderer Eilbedürftigkeit der Sache entbehrlich. Die Anhörungsrüge war auch nicht von vornherein aussichtslos.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.