Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 29/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180412.1bvr002918 KI-generiert

Costs order issued before deadline: right to be heard violation without outcome impact does not justify constitutional relief

Geschäftsnummer 1 BvR 29/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, effectively upholding the lower courts' rulings. The dispute concerned the determination of costs in a civil litigation proceeding, where the complainant argued that the Regional Court violated his right to be heard by issuing a cost order before the expiration of a deadline to submit a statement. While the Court acknowledged that the Regional Court erred by failing to adequately respect the complainant's right to be heard, it held that this procedural violation did not constitute a fundamental rights infringement because the omitted submission did not contain new facts or assertions that would have resulted in a more favorable outcome for the complainant. Relying on § 93a Abs. 2 BVerfGG and the doctrine that a violation of Article 103(1) GG requires a causal link between the procedural error and the decision's outcome, the Court found the complaint unfounded and noted that the cost order itself did not violate the ban on arbitrariness under Article 3(1) GG.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 3 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Costs order issued before deadline: right to be heard violation without outcome impact does not justify constitutional relief: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.

Schlagwörter

KI-generiert
Anspruch auf rechtliches Gehör Verletzung von Verfahrensrechten Zivilurteil Grundrechte Verfahrenskosten Verfassungsbeschwerde im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 60, 313
BVerfGE 60, 313 ; 86, 133, ).
BVerfGE 62, 392
BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Übergehen von Parteivortrag (hier: durch Kostenentscheidung vor Ablauf einer Stellungnahmefrist) begründe keine Grundrechtsverletzung, wenn auch eine Berücksichtigung jenes Vorbringens nicht zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung geführt hätte

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Kostenfestsetzung in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Sie ist nicht zur Entscheidung anzunehmen (§ 93a Abs. 2 BVerfGG). Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, unbegründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen keine Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte des Beschwerdeführers.

1. Zwar hat das Landgericht bei der Zurückweisung der sofortigen Beschwerde rechtliches Gehör nicht ausreichend gewährt, weil es den Beschluss vor Ablauf einer Stellungnahmefrist und ohne Zuwarten auf den weiteren Vortrag des Beschwerdeführers erlassen hat. Eine Verletzung des gerügten Art. 103 Abs. 1 GG setzt allerdings voraus, dass die Entscheidung auf diesem - hier auch instanzgerichtlich festgestellten - Verfahrensfehler beruht (vgl. BVerfGE 60, 313 ; 86, 133, ). Hier ist nicht ersichtlich, dass die Einbeziehung des nicht berücksichtigten Vortrags des Beschwerdeführers im Ergebnis zu einer anderen, für ihn günstigeren Entscheidung geführt hätte (vgl. BVerfGE 62, 392 ; 89, 381 ), da er keine Tatsachen oder Feststellungen enthalten hat, die über das hinausgehen, was der Beschwerdeführer bereits zuvor ins Verfahren eingebracht hatte.

2. Der Kostenfestsetzungsbeschluss selbst ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere verstößt er nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG).

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.