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1 BvR 662/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180329.1bvr066218 KI-generiert

Interim relief for child return order denied due to failure to submit underlying preliminary ruling

Geschäftsnummer 1 BvR 662/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for interim relief to suspend the enforcement of a lower court order for the return of children to Serbia. The applicant, acting as a procedural representative, sought a stay of execution pending a constitutional complaint against the return order based on Article 12(1) of the Hague Convention on the Civil Aspects of International Child Abduction. The Court deemed the application inadmissible because the applicant failed to meet the substantive requirements for interim relief by not providing or adequately summarizing a specific preliminary ruling dated February 25, 2018, which was materially referenced by the challenged decision. Consequently, the Court could not determine if the anticipated constitutional complaint was admissible or substantively valid, leaving the lower court's return order in force. The key legal basis involved the admissibility standards for isolated applications for interim relief under Section 32(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), which require the applicant to demonstrate that the main constitutional complaint is not manifestly inadmissible or unfounded, necessitating the submission of all documents required for a constitutional assessment.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Interim relief for child return order denied due to failure to submit underlying preliminary ruling: Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung einer von ihr als Verfahrensbeiständin im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung, die die Rückführung von Kindern nach Serbien gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) anordnet.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz Kindesentführung Rückführung nach dem Haager Übereinkommen Vorentscheid Zulassung der Zwangsvollstreckung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 140, 225
BVerfGE 140, 225 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung auf Aussetzung der Vollziehung einer Kindesrückführung: Unzureichende Substantiierung mangels Vorlage eines in der angegriffenen Entscheidung maßgeblich in Bezug genommenen Hinweisbeschlusses

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz in Form der Aussetzung der Vollziehung einer von ihr als Verfahrensbeiständin im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung, die die Rückführung von Kindern nach Serbien gemäß Art. 12 Abs. 1 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (im Folgenden: HKÜ) anordnet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, weil er nicht hinreichend begründet ist.

1. Ein Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung substantiiert dargelegt sind. Die Anforderungen an die Begründung eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich nach den spezifischen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG); sie sind mit den Begründungsanforderungen im Verfassungsbeschwerdeverfahren nicht identisch (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 4 m.w.N.; stRspr).

2. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht substantiiert dargelegt.

Zu den Begründungsobliegenheiten im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gehört auch die Darlegung, dass der Antrag in der zugehörigen Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.). Für den Erfolg eines isolierten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sind die Erfolgsaussichten der von der antragstellenden Person angekündigten Verfassungsbeschwerde insoweit relevant, als dem Eilrechtsschutzbegehren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht entsprochen werden kann, wenn die angekündigte Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfGE 140, 225 ; stRspr). Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann darum nur Erfolg haben, wenn er so begründet ist, dass das Bundesverfassungsgericht wenigstens summarisch verantwortbar beurteilen kann, dass die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Dazu muss die antragstellende Person auch die für eine hinreichende Begründung der Verfassungsbeschwerde (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) erforderlichen Unterlagen vorlegen, sofern sie nicht nachvollziehbar darlegt, dass ihr dies gegenwärtig nicht möglich ist. Mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen daher grundsätzlich die für die verfassungsrechtliche Würdigung notwendigen Unterlagen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung erfolgen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 8. Mai 2017 - 1 BvQ 19/17 -, juris, Rn. 8 m.w.N.).

Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsbegründung nicht. Die Antragstellerin hat den Hinweisbeschluss vom 25. Februar 2018, auf den die beanstandete Entscheidung maßgeblich Bezug nimmt, weder vorgelegt noch in einer Weise wiedergegeben, dass wenigstens summarisch beurteilt werden könnte, ob die Verfassungsbeschwerde nicht von vorneherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.