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1 BvR 501/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180322.1bvr050118 KI-generiert

Constitutional complaint inadmissible for lack of exhaustion of remedies and insufficient substantiation; recusal request dismissed as obviously unfounded.

Geschäftsnummer 1 BvR 501/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (1st Senate, 2nd Chamber) refused to accept the constitutional complaint for decision and dismissed the application for recusal of specific judges as inadmissible, leaving the underlying lower-court decision in force. The dispute involved a petitioner challenging the constitutionality of a procedural outcome while simultaneously requesting the recusal of judges based on their participation in unrelated, final proceedings; the court found that such recusal requests lacked sufficient justification to exclude the subject judges from deciding on the admissibility of their own bias. The decisive legal basis included the exhaustion of legal remedies and the requirement for substantive justification under Sections 90(2) Sentence 1, 23(1) Sentence 2, 92, and 93d(1) Sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), establishing that the complaint was procedurally deficient and not admissible for merits review.

Legislator-Regeste

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§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for lack of exhaustion of remedies and insufficient substantiation; recusal request dismissed as obviously unfounded: In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen materielle Begründetheit Verfahrensüberprüfung verspätetes Ausstandsbegehren materielle Überprüfung Erschöpfung des Instanzenzuges

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).
BVerfGE 133, 163
BVerfGE 142, 1
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Volltext

Nichtannahmebeschluss sowie Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richterinnen und Richter - Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung sowie wegen unzureichender Substantiierung

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Eichberger sowie die Richterinnen Baer und Britz wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Soweit das Ablehnungsgesuch Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts betrifft, die nicht Mitglieder der geschäftsplanmäßig zur Entscheidung berufenen Kammer sind, bedarf es keiner Entscheidung (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 133, 377 ).

2. Das Ablehnungsgesuch enthält im Übrigen lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind (hier: die Mitwirkung an völlig andere Gegenstände betreffenden unanfechtbar abgeschlossenen Verfahren; vgl. BVerfGE 133, 163 ). Abgelehnte Richterinnen und Richter sind nicht davon ausgeschlossen, über derart unbegründete Gesuche auch selbst zu befinden. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs bedarf es insoweit auch keiner dienstlichen Stellungnahmen (vgl. BVerfGE 142, 1 ). Die Kammer entscheidet folglich unter Mitwirkung des Richters Eichberger und der Richterinnen Baer und Britz.

3. In der Sache selbst ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie vor Erschöpfung des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) und ohne eine den § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügende Begründung erhoben worden ist. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.