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2 BvR 412/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180404.2bvr041218 KI-generiert

Inadmissibility of substantively insufficient constitutional complaint and abuse fee for filing hundreds of identical legal aid challenges

Geschäftsnummer 2 BvR 412/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed the constitutional complaint without further examination, denied the applicant’s request for legal aid, and imposed a €500 abuse fee, thereby upholding the prior district court rulings that rejected the applicant’s numerous legal assistance applications. The case involved a challenge against three orders from a lower court that had denied the applicant’s requests for consultation aid (Beratungshilfe); the Court found the complaint manifestly inadmissible due to a complete lack of substantive argumentation regarding any constitutional rights violations, noting that the applicant had filed several hundred substantially identical complaints against similar abusive applications for legal aid. Citing §§ 92 and 23 BVerfGG for the failure to meet filing requirements and § 34 BVerfGG for abusive litigation, the Court determined that the complaint was obviously unfounded and obstructed the court’s duties, justifying the penalty for misuse of the judicial process.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Inadmissibility of substantively insufficient constitutional complaint and abuse fee for filing hundreds of identical legal aid challenges: Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Der Sachverhalt und eine mögliche Grundrechtsverletzung sind nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt.

Schlagwörter

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verfassungsrechtliche Rüge unentgeltliche Rechtspflege Rechtsmissbrauch Verfahrensmissbrauch Fehlen materieller Voraussetzungen Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1435/05
September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn.
2 BvR 1691/17
Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention
BVerfGE 133, 163
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
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Volltext

Nichtannahme einer völlig unzureichend substantiierten Verfassungsbeschwerde bzgl der Zurückweisung von Beratungshilfeanträgen - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr bei Einlegung von mehreren hundert im Wesentlichen gleichlautenden Verfassungsbeschwerden bzgl einer ebensolchen Zahl rechtsmissbräuchlich gestellter Beratungshilfeanträge

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde betrifft drei Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg, durch die verschiedene Anträge des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Beratungshilfe zurückgewiesen wurden.

I. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig. Der Beschwerdeführer hat insbesondere nicht in einer den Begründungsanforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Der Sachverhalt und eine mögliche Grundrechtsverletzung sind nicht ansatzweise nachvollziehbar dargelegt.

Mangels Erfolgsaussichten in der Sache ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückzuweisen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben. Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro aufzuerlegen.

Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mehrere hundert, im Wesentlichen gleichlautende Verfassungsbeschwerden gegen Beschlüsse des Amtsgerichts Bamberg erhoben, durch die seine - ebenso mehrere hundert, offensichtlich rechtsmissbräuchlich gestellten - Anträge auf Beratungshilfe beziehungsweise Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden sind. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, durch solche erkennbar substanzlosen Verfassungsbeschwerden an der Erfüllung seiner Aufgaben gehindert zu werden, mit der Folge, dass anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. September 2005 - 2 BvR 1435/05 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 27. September 2017 - 2 BvR 1691/17 -, juris, Rn. 3).

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).