Enforcement of administrative interim order for election event venue access under freedom of assembly
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court issued a preliminary injunction ordering the respondent municipality to comply with a prior administrative court order and grant the applicant access to a city hall for an election campaign event on a specified date, thereby upholding the lower court's judgment. The dispute arose when the municipality refused entry, citing the applicant's failure to provide proof of insurance and medical service, despite a prior administrative interim order mandating the handover and the subsequent imposition of coercive fines for non-compliance after the municipality's appeal was rejected by the administrative court of appeals. The Constitutional Court found the applicant's application for constitutional enforcement justified, determining that the municipality's disregard of the binding administrative court decision violated Article 8(1) of the German Basic Law in conjunction with Article 20(3) and Article 19(4) GG, as the delay required to await a full constitutional review would have irreversibly defeated the applicant's freedom of assembly.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 8 Abs 1 GG, § 32 Abs.1 BVerfGG; Enforcement of administrative interim order for election event venue access under freedom of assembly: Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
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KI-generiertVolltext
Erlass einer einstweiligen Anordnung: Überlassung einer Stadthalle zur Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung - Missachtung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung voraussichtlich als Verletzung von Art 8 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3, 19 Abs 4 GG zu beurteilen
[TENOR]
Der Stadt W… wird aufgegeben, der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 20. Dezember 2017 (Az. 8 L 9187/17.Gl), Folge zu leisten und dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen.
[GRUENDE]
I. 1. Der Antragsteller begehrt die verfassungsgerichtliche Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung eines Verwaltungsgerichts, dem Antragsteller die Stadthalle W… am 24. März 2018 für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung zu überlassen. Die Stadt W… verweigerte dem Antragsteller den Zugang zur Stadthalle, da der Antragsteller den Nachweis eines Versicherungsschutzes und eines Sanitätsdienstes nicht erbracht habe, obwohl das Verwaltungsgericht die Stadt W… zuvor im Wege einer einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, dem Antragsteller die Stadthalle zu überlassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Stadt W… wies der Verwaltungsgerichtshof zurück.
Das Verwaltungsgericht drohte der Stadt W… ein Zwangsgeld an, soweit diese nicht bis um 11:00 Uhr am 23. März 2018 der Verpflichtung aus der einstweiligen Anordnung desselben Gerichts nachkomme. Nachdem die Frist ohne Befolgung der Anordnung des Verwaltungsgerichts verstrichen war, setzte das Verwaltungsgericht das angedrohte Zwangsgeld fest und drohte erneut ein Zwangsgeld an, falls die Stadt bis um 17:00 Uhr am 23. März 2018 der einstweiligen Anordnung nicht nachgekommen sei. Diese Frist verstrich, ohne dass dem Antragsteller die Stadthalle W… für die Durchführung einer Wahlkampfveranstaltung überlassen wurde.
2. Der Antragsteller rügt eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 8 Abs. 1 GG und Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG.
II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor. Der zulässige Antrag ist begründet.
Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 32 Abs.1 BVerfGG sind die erkennbaren Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde gegen die verwaltungsgerichtliche Eilentscheidung vom Bundesverfassungsgericht zu berücksichtigen, wenn ein Abwarten den Grundrechtsschutz vereitelte (BVerfGE 111, 147). Danach ist vorliegend maßgeblich, dass die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde hier voraussichtlich Erfolg haben müsste. Der Antragsteller hat zur Durchführung einer Versammlung eine vollziehbare verwaltungsgerichtliche Entscheidung erwirkt, mit der die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens zur Überlassung ihrer Stadthalle verpflichtet wurde. Wegen deren Nichtbefolgung wurde gegen die Antragsgegnerin des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens überdies bereits ein Zwangsgeld verhängt. Die Antragsgegnerin verweigert die Befolgung dieser Entscheidung mit Gründen, die sie vor den Verwaltungsgerichten entweder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat oder die von diesen als unerheblich beurteilt wurden. Es ist absehbar, dass dies in einem Hauptsacheverfahren als Verletzung von Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3, 19 Abs. 4 GG zu beurteilen wäre. Zugleich würde durch ein Abwarten die Durchführung der Versammlung und damit die Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit des Antragstellers endgültig vereitelt.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.