Interim injunction for deportation: insufficient substantiation of Art. 6 GG family interference and unexhausted ordinary legal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the application for a temporary injunction, leaving the applicant’s deportation and the denial of a residence permit extension in force. The applicant, a foreign national who recently married a German citizen, sought to prevent his deportation and the withdrawal of his residence status, challenging the lower administrative courts' refusal to grant interim legal protection. The Court held the request inadmissible regarding the marriage claim due to a lack of exhaustion of the ordinary legal remedies, and otherwise unfounded due to insufficient substantiation. Relying on Article 6(1) of the Basic Law (protection of marriage and family), the Court found that the applicant failed to demonstrate why deportation would cause a disproportionate interference with family life given the possibility of applying for a spousal visa from abroad, and his arguments merely offered unelaborated criticism of the lower courts' procedural decisions without satisfying the strict standards for interim relief under Section 32 of the Federal Constitutional Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 6 Abs 1 GG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Interim injunction for deportation: insufficient substantiation of Art. 6 GG family interference and unexhausted ordinary legal remedies: Soweit der Antragsteller sich auf die am 12. März 2018 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, ist der Antrag bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg erschöpft wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er die Eheschließung zunächst im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hätte, und keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Dass die Geltendmachung im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entbehrlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Verletzung von Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) infolge Abschiebung nicht hinreichend substantiiert dargelegt, zudem insoweit mangelnde Rechtswegerschöpfung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
1. Soweit der Antragsteller sich auf die am 12. März 2018 erfolgte Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen beruft, ist der Antrag bereits unzulässig, weil nicht ersichtlich ist, dass der Rechtsweg erschöpft wäre (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG). Der Antragsteller hat nicht vorgetragen, dass er die Eheschließung zunächst im fachgerichtlichen Verfahren geltend gemacht hätte, und keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Dass die Geltendmachung im fachgerichtlichen Verfahren ausnahmsweise wegen besonderer Eilbedürftigkeit entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG entbehrlich gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
2. Im Übrigen ist der Antrag unbegründet.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang eines Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).
Vorliegend wäre eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde auf der Grundlage des bisherigen Vortrags mangels ausreichender Begründung unzulässig (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG). Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.
Eine Grundrechtsverletzung durch die Nichtberücksichtigung der erfolgten Eheschließung ist nicht dargelegt. Der Antragsteller führt weder aus, weshalb trotz der Möglichkeit, vom Ausland aus ein Visum zum Ehegattennachzug zu beantragen, eine Abschiebung zu einer längerfristigen Trennung der Ehegatten führen würde, noch, weshalb auch eine nur kurzfristige Trennung einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG begründen würde.
Soweit der Antragsteller die Versagung fachgerichtlichen Eilrechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis beanstandet, ist ein Verfassungsverstoß nicht erkennbar. Die Antragsschrift enthält lediglich einfachrechtliche Kritik an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs setzt der Antragsteller sich auch nicht in Kurzform (zu reduzierten Anforderungen in extremen Eilfällen vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) auseinander.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.