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1 BvQ 6/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180226.1bvq000618 KI-generiert

Constitutional challenge to facial concealment ban for vehicle drivers under § 23 Abs. 4 StVO

Geschäftsnummer 1 BvQ 6/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the application for interim relief, ruling against the applicant. The dispute concerned a Muslim woman’s challenge to § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, a traffic regulation prohibiting vehicle drivers from covering their faces such that they are not recognizable, which prevented her from completing her driving license due to her wear of a niqab. The court rejected the application because the applicant failed to exhaust ordinary administrative court remedies (subsidiarity), did not substantiate why a constitutional complaint would be admissible or merit the suspension of an existing legal norm, and failed to demonstrate a severe disadvantage or effectively engage with the public safety and identification purposes of the ban under Article 4 of the Basic Law.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, Art. 4 GG, § 92 BVerfGG; Constitutional challenge to facial concealment ban for vehicle drivers under § 23 Abs. 4 StVO: Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Schlagwörter

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Verhüllungsverbot Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Einziehung des Motorfahrzeugs Strassenverkehrsrecht Verfassungswidrigkeit öffentliche Sicherheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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1 BvR 1780/17
Rejection of interim relief against revocation of dialysis supply mandate due to insufficient substantiation of serious detriment under constitutional review admissibility requirements
BVerfGE 115, 81
hierzu BVerfGE 115, 81 ; BVerfGK 1, 107 ; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 123 Rn.
BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
BVerfGE 93, 1
BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 jeweils m.w.N.).
BVerfGE 106, 351
BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ) darzulegen, dass ihr durch die Pflicht nach § 23 Abs.
BVerfGE 6, 1
BVerfGE 6, 1 ; 64, 67 ; 81, 53 ).
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Volltext

Ablehnung eines auf Aussetzung des von § 23 Abs 4 StVO gerichteten eA-Antrags einer Muslimin: mangelnde Rechtswegerschöpfung, unzureichende Substantiierung sowie fehlende Darlegung eines schweren Nachteils bzgl des Verbots der Gesichtsverhüllung beim Führen eines Kfz

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gegen die am 19. Oktober 2017 in Kraft getretene Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist.

Die Antragstellerin rügt eine Verletzung des Art. 4 GG. Sie trage aufgrund ihres islamischen Glaubens seit sieben Jahren einen Gesichtsschleier (Niqab). Derzeit mache sie ihren Führerschein. Wegen des Verhüllungsverbots sei es ihr nicht mehr möglich, die restlichen Fahrstunden zu nehmen und dann die praktische Fahrprüfung abzulegen. Dies habe für sie schwerwiegende nachteilige Folgen. Als alleinerziehende und auf dem Land lebende Frau sei sie auf ein Kraftfahrzeug angewiesen. Diese Nachteile müssten durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewendet werden, zumal nicht bekannt sei, dass die Identifizierung verschleierter Frauen bei automatisierten Verkehrskontrollen Probleme bereite.

II. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 8. Dezember 2017 - 1 BvR 1780/17 -, juris, Rn. 4 m.w.N.). Dem genügt der Antrag in mehrfacher Hinsicht nicht.

1. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nach dem auch im Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG zu beachtenden Grundsatz der Subsidiarität nur in Betracht, wenn zuvor alle Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Oktober 2013 - 2 BvQ 42/13 -, juris, Rn. 1; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvQ 9/14 -, juris, Rn. 2). Eine solche Möglichkeit ist den vom Verhüllungsverbot nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO betroffenen Kraftfahrzeugführern eröffnet, wenn sie der Auffassung sind, diese unmittelbar geltende verordnungsrechtliche Pflicht verstoße gegen ihre Grundrechte. Sie können vor den Verwaltungsgerichten auf eine entsprechende Feststellung klagen und in diesem Zusammenhang auch um vorläufigen Rechtsschutz ersuchen (vgl. hierzu BVerfGE 115, 81 ; BVerfGK 1, 107 ; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO § 123 Rn. 35). Die Antragstellerin zeigt nicht auf, dass sie diesen Rechtsweg ausgeschöpft hat.

2. Zu den Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gehört ferner, dass sich der Antrag in der Hauptsache nicht als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Deswegen bedarf es auch insoweit entsprechender Darlegungen (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 20. August 2015 - 1 BvQ 28/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris, Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Dezember 2017 - 2 BvQ 86/17 -, juris).

Dem Antrag ist nicht zu entnehmen, dass eine Verfassungsbeschwerde den Begründungsanforderungen nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG genügte (vgl. dazu BVerfGK 20, 327 ). Insbesondere setzt sich die Antragstellerin nicht ansatzweise mit der Frage auseinander, inwieweit das für Kraftfahrzeugführer gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO geltende Verhüllungsverbot ihre Glaubensfreiheit auch mit Rücksicht auf etwaige widerstreitende Grundrechte Dritter oder Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang verletzen könnte (vgl. BVerfGE 93, 1 ; 108, 282 ; 138, 296 jeweils m.w.N.). Hierzu hätte es einer Auseinandersetzung mit dem Ziel dieses Verbotes bedurft, die Feststellbarkeit der Identität von Kraftfahrzeugführern bei automatisierten Verkehrskontrollen zu sichern, um diese bei Rechtsverstößen heranziehen zu können (vgl. BRDrucks 556/17, S. 2, 14). Dies gilt umso mehr, als eine effektive Verkehrsüberwachung wie auch die Gewährleistung der ungehinderten Rundumsicht von Kraftfahrzeugführern dem Schutz anderer Verkehrsteilnehmer dient. Die Antragstellerin beschränkt sich hingegen auf die weder von ihr belegte noch überhaupt nachvollziehbare Behauptung, auch Frauen mit einem Gesichtsschleier könnten bei automatisierten Verkehrskontrollen identifiziert werden.

3. Die Antragstellerin hat es schließlich versäumt, zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar und individualisiert (vgl. BVerfGE 106, 351 ; BVerfGK 7, 188 ) darzulegen, dass ihr durch die Pflicht nach § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO ein schwerer Nachteil im Sinne des § 32 Abs. 1 BVerfGG entsteht. Dabei ist zu beachten, dass die insofern gestellten Anforderungen für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG nochmals strenger sind, wenn der Vollzug einer Rechtsnorm ausgesetzt werden soll (vgl. BVerfGE 6, 1 ; 64, 67 ; 81, 53 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.