Inadmissibility of constitutional complaint against legal aid denial without substantiating attorney's cost-risk warning under § 8a Abs. 4 BerHG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint, denying the complainant relief and rendering the lower court's refusal of legal aid final. The dispute concerned a social law proceeding in which the complainant challenged the denial of consultation assistance while opposing a reduction in basic income benefits under SGB II. The Court ruled the complaint inadmissible because the complainant failed to demonstrate a violation of equal access to justice; specifically, it was not substantiated that the attorney had informed the client of the cost risk in accordance with § 8a Abs. 4 Sentence 1 of the Federal Lawyers Act (BerHG), which is a prerequisite for the client to bear the costs if subsequent legal aid is denied.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint against legal aid denial without substantiating attorney's cost-risk warning under § 8a Abs. 4 BerHG: Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren. Sie ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, da hier nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Verletzung der Rechtsschutzgleichheit nicht hinreichend substantiiert gerügt, wenn anwaltlicher Hinweis auf Kostenrisiko des Mandanten gem § 8a Abs 4 S 1 BerHG (juris: BeratHiG) nicht dargelegt wurde
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde wendet sich gegen die Versagung von Beratungshilfe in einem sozialrechtlichen Verfahren. Sie ist unabhängig von der Frage, wann genau Beratungshilfe in Verfahren verlangt werden kann, in denen sich Leistungsberechtigte gegen die Kürzung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II wenden, bereits unzulässig, da hier nicht aufzeigt wird, dass der Beschwerdeführer selbst in einem verfassungsbeschwerdefähigen Recht verletzt sein kann. Das Kostenrisiko für ein solches Verfahren liegt nur dann bei dem Beschwerdeführer, wenn der Verfahrensbevollmächtigte bei der Übernahme des Mandats diesen nach § 8a Abs. 4 Satz 1 BerHG auf ein solches Risiko hingewiesen hat.
Ohne diesen Hinweis liegt das Kostenrisiko bei dem Verfahrensbevollmächtigten, wenn der dann erst gestellte Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe abgelehnt wird. Daher ist im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde, die sich gegen diese Ablehnung richtet, darzulegen, dass ein solcher Hinweis erfolgt ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 23. März 2016 - 1 BvR 2831/15 -, www.bverfg.de, Rn. 1).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.