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2 BvR 907/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180129.2bvr090717 KI-generiert

Preventive detention restraint order: admissibility of negative legal prognosis based on outdated expert opinions

Geschäftsnummer 2 BvR 907/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint as inadmissible and denied legal aid, upholding the lower court’s ruling on the legality of a restraint order. The dispute concerned the confinement of a detainee subject to preventive detention, where the state prison authorities ordered physical restraint based on a flight risk derived from a negative legal prognosis. The Complainant challenged this order, arguing that the prognosis was based on outdated expert opinions dating from 1998, 2003, and 2008, raising constitutional doubts regarding the prohibition against outdated assessments under the resocialization mandate. However, the Court held the complaint failed to meet the substantiation requirements of §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG, as the Complainant did not submit or adequately summarize decision-relevant documents, including more recent expert opinions from 2013–2015 and the underlying order for continued preventive detention.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Preventive detention restraint order: admissibility of negative legal prognosis based on outdated expert opinions: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

Schlagwörter

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strafrechtliche Verwahrung psychiatrisches Gutachten Rechtsgutachten Beurteilung der Fluchtgefahr psychiatrische Unterbringung verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Verfassungsrechtliche Bedenken bzgl negativer Legalprognose in Bezug auf einen Sicherungsverwahrten (hier: Fesselungsanordnung gem § 50 Abs 4 SichVVollzG HE) aufgrund länger zurückliegender Sachverständigengutachten - Substantiierungsmangel (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei Nichtvorlage entscheidungserheblicher Unterlagen

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt W…wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt.

1. Der angegriffene Beschluss des Landgerichts über die Rechtmäßigkeit der Fesselungsanordnung der Justizvollzugsanstalt im Rahmen einer Ausführung wirft im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Resozialisierungsgebot (vgl. BVerfGE 109, 133 ; 128, 326 ) Zweifel auf. Das Gericht hat die Gefahr einer Entweichung im Sinne des § 50 Abs. 4 Hessisches Sicherungsverwahrungsvollzugsgesetz unter anderem mit dem Vorliegen einer "negativen Legalprognose" begründet und zum Beleg auf externe Sachverständigengutachten aus den Jahren 1998, 2003 sowie 2008 verwiesen. Es hat sich allerdings nicht mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit diesen Gutachten wegen des seit der Begutachtung verstrichenen Zeitraums noch eine prognostische Kraft zukommen kann (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 8. Juli 2010 - 2 BvR 1771/09 -, juris, Rn. 17 ff.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 22. März 2017 - 2 BvR 2459/16 -, juris, Rn. 5).

2. Die Verfassungsbeschwerde hat gleichwohl keine Aussicht auf Erfolg. Sie ist unzulässig, weil sie dem Begründungserfordernis gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG nicht genügt. Der Beschwerdeführer ist seiner Substantiierungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Er hat es insbesondere unterlassen, entscheidungserhebliche Unterlagen - wie etwa die beiden Gutachten des Prof. Dr. Dr. B. aus den Jahren 2013 und 2014, das Gutachten von Dr. S. aus dem Jahr 2015 oder den Beschluss über die Fortdauer der Sicherungsverwahrung - (vollständig) innerhalb der Monatsfrist vorzulegen oder deren Inhalt ausreichend wiederzugeben.

3. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.