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2 BvQ 85/17 ECLI:DE:BVerfG:2018:qk20180125.2bvq008517 KI-generiert

Objection to interim relief rejection: Inadmissibility under § 32(3) BVerfGG where main claim is exclusively a constitutional complaint

Geschäftsnummer 2 BvQ 85/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court chamber dismissed the applicant's objection as inadmissible, resulting in a final, unappealable ruling that upheld the lower court's refusal to grant interim relief. The dispute concerned an application for a temporary injunction under § 32 BVerfGG to annul a scheduled date for the enforcement of a financial disclosure obligation imposed by a court bailiff. The Court held that the objection was statutorily barred under § 32(3) sentence 2 BVerfGG because the substantive main proceeding could only be a constitutional complaint, for which an objection against the rejection of interim relief is not permissible; the Court also noted a potential lack of continuing legal interest since the scheduled enforcement date had already passed.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG, § 32 Abs. 3 BVerfGG; Objection to interim relief rejection: Inadmissibility under § 32(3) BVerfGG where main claim is exclusively a constitutional complaint: Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG.

Schlagwörter

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Vorläufiger Rechtsschutz ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Urteilsvollstreckung prozessuale Einreden Rückzug des Rechtsbegehrens Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 119
BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs.
BVerfGE 99, 49
BVerfGE 134, 202
hierzu BVerfGE 134, 202 ).
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Volltext

Verwerfung eines Widerspruchs gegen eine eA-Ablehnung: Zuständigkeit der Kammer für Verwerfung wegen offensichtlicher Unzulässigkeit - Unstatthaftigkeit des Widerspruchs gem § 32 Abs 3 S 2 BVerfGG auch bei isoliertem eA-Antrag, wenn in der Hauptsache nur eine Verfassungsbeschwerde möglich wäre

[TENOR]

Der Widerspruch wird verworfen.

[GRUENDE]

1. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 lehnte die 3. Kammer des Zweiten Senats den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG mit dem Ziel, einen für den 20. Dezember 2017 bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft aufzuheben, ab, da der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt habe, dass der - gegebenenfalls noch zu stellende - Antrag in der Hauptsache weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet sei. Durch Schreiben vom 8. Januar 2018 erhob der Antragsteller dagegen Widerspruch gemäß § 32 Abs. 3 Satz 1 BVerfGG.

2. Der Widerspruch ist als unzulässig zu verwerfen, da er gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG unstatthaft ist.

a) Die Verwerfung des Widerspruchs kann nach § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG durch die Kammer erfolgen, da dieser offensichtlich unzulässig ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. Januar 2017 - 1 BvQ 4/17 -, juris, Rn. 2). Ebenso, wie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 32 Abs. 3 Satz 3 BVerfGG einen zulässigen Widerspruch voraussetzt (vgl. BVerfGE 89, 119 ), ist § 93d Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 BVerfGG für die Zuständigkeit des Senats so auszulegen, dass der Widerspruchsführer befugt sein muss, diesen Rechtsbehelf einzulegen (vgl. BVerfGE 99, 49 ).

b) Dies ist hier nicht der Fall.

aa) Der Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG im Verfassungsbeschwerdeverfahren unstatthaft. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller zwar bislang in der Hauptsache kein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht eingeleitet. Allerdings kommt für den Antragsteller, der die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung eines Termins zur Abnahme der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher rügt, in der Hauptsache nur die Verfassungsbeschwerde in Betracht (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a, § 90 Abs. 1 BVerfGG). Daher steht ihm ebenso wie in dem Fall, in dem die Verfassungsbeschwerde im Zeitpunkt der Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutzantrag bereits anhängig ist, gemäß § 32 Abs. 3 Satz 2 BVerfGG kein Widerspruchsrecht zu.

bb) Aus dem Vortrag des Antragstellers lässt sich im Übrigen nicht entnehmen, ob er nach dem zwischenzeitlich verstrichenen Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft noch über das für das Antragsverfahren nach § 32 BVerfGG erforderliche Rechtsschutzinteresse verfügt (vgl. hierzu BVerfGE 134, 202 ).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.