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2 BvR 2694/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171206.2bvr269417 KI-generiert

Interim relief denial due to insufficient articulation of physical integrity risk in asylum context (Art. 2(2) GG)

Geschäftsnummer 2 BvR 2694/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant’s motion for interim relief, upholding the admissibility of the underlying administrative court’s decision. The dispute concerned a constitutional complaint challenging an administrative ruling that the applicant, a national of Afghanistan who had grown up in Iran and was unfamiliar with conditions in Afghanistan, could secure his livelihood at a low level in Afghanistan, thereby raising no risk of violating his right to life, physical integrity, or freedom of movement under Article 2(2) Sentence 1 of the Basic Law. The Court held that the request for interim injunctive relief was inadmissible because the applicant failed to provide sufficient reasoning demonstrating a potential infringement of his fundamental rights, specifically lacking individualized facts to substantiate the claim against the applicable constitutional standards, which precluded the Court from proceeding to a balancing of consequences.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG; Interim relief denial due to insufficient articulation of physical integrity risk in asylum context (Art. 2(2) GG): Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Asylgesetz Vorläufiger Rechtsschutz verfassungsmässige Anforderung Verwaltungsbeschwerde Recht auf körperliche Unversehrtheit Rüge verfassungsmässiger Rechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 76, 253
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Unzulässigkeit des eA-Antrags bei unzureichender Auseinandersetzung mit verfassungsrechtlichem Maßstab und mangelnder Darlegung der Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung (hier: Art 2 Abs 2 S 1 GG)

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen ist ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, welche der Beschwerdeführer für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Hoheitsakte anführt, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die Verfassungsbeschwerde erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet. Bei offenem Ausgang des Verfassungsbeschwerdeverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen abwägen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 76, 253 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auf der Grundlage des Vortrags des Beschwerdeführers - auch unter Berücksichtigung reduzierter Anforderungen in extremen Eilfällen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. März 2017 - 2 BvQ 7/17 -, juris, Rn. 3) - mangels ausreichender Begründung unzulässig. Für eine Folgenabwägung ist daher kein Raum.

Der Beschwerdeführer hat die verfassungsrechtlichen Maßstäbe der von ihm gerügten Grundrechtsverstöße nicht hinreichend dargelegt. Insbesondere hat er keine individuellen Umstände geschildert, die eine drohende Verletzung seines Rechts aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nahelegen. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Beschwerdeführer und Antragsteller in Afghanistan trotz des Umstands, dass er im Iran aufgewachsen und mit den Verhältnissen in Afghanistan kaum vertraut ist, seinen Lebensunterhalt auf niedrigem Niveau wird sichern können, in noch hinreichender Weise ohne Verstoß gegen die für die fachgerichtliche Entscheidung maßgeblichen verfassungsrechtlichen Maßstäbe dargelegt. Mit dem Vortrag des Beschwerdeführers hat es sich dabei - wenn auch in äußerster Kürze - befasst.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.