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2 BvR 107/18 ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20180122.2bvr010718 KI-generiert

Interim suspension of extradition to Switzerland during constitutional complaint proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 107/18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court granted the interim relief sought, ordering the immediate suspension of the handover of the complainant to the authorities of the Swiss Confederation pending the decision on the constitutional complaint, with a maximum duration of six weeks. This interim order was issued in a constitutional complaint proceeding challenging the execution of an extradition warrant, where the complainant sought to prevent their surrender to Swiss authorities. The Court relied on its powers under Section 32(5) Sentence 1 of the Federal Constitutional Court Act to issue a decision without prior reasoning, and explicitly noted that the underlying custody warrant for extradition remained enforceable and unaffected by this interim suspension.

Legislator-Regeste

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Interim suspension of extradition to Switzerland during constitutional complaint proceedings: Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Schlagwörter

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Auslieferungsverfahren Vorläufiger Rechtsschutz Strafaussetzung hängiges Verfahren Eidgenossenschaft Verfassungsbeschwerde im Ausland
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Volltext

Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: vorläufige Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft - Vorabentscheidung ohne Begründung gem § 32 Abs 5 S 1 BVerfGG

[TENOR]

Die Übergabe des Beschwerdeführers an die Behörden der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen, einstweilen untersagt.

Die Generalstaatsanwaltschaft München wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.

Eine Begründung dieses Beschlusses wird nachgereicht.

Die Vollziehung des Auslieferungshaftbefehls bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.