Inadmissibility of provisional measure application for failure to enable plausibility control
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court joined the proceedings and rejected the petition for a provisional measure as inadmissible, while also declining to accept the constitutional complaint for decision, thereby dismissing the applicant's challenge. The dispute centered on a request for urgent interim relief and a subsequent constitutional complaint, where the applicant failed to provide sufficient justification for the court's immediate intervention. The decisive legal basis was the requirement under § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG that applications for provisional measures must contain individualized and concrete submissions that are verifiable through at least a plausibility check, which the court found the petition entirely lacked, rendering it manifestly insufficient.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of provisional measure application for failure to enable plausibility control: Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss sowie eA-Ablehnung: Darlegungen im Rahmen eines eA-Antrags müssen zumindest eine Plausibilitätskontrolle ermöglichen
[TENOR]
1. Die Verfahren 2 BvQ 76/17 und 2 BvR 2638/17 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
3. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist abzulehnen, weil er unzulässig ist. Er genügt offensichtlich nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz BVerfGG.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung individualisierte und konkrete Darlegungen enthalten, die zumindest im Sinne einer Plausibilitätskontrolle nachprüfbar sind (vgl. BVerfGK 7, 188 ). Diesen Anforderungen wird die Antragsschrift nicht gerecht. Sie ermöglicht es nicht, überhaupt nachzuprüfen, ob eine gegebenenfalls noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet wäre (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 29. Oktober 2013 - 1 BvQ 44/13 -, juris, Rn. 2).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.