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1 BvR 672/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171116.1bvr067217 KI-generiert

Constitutional challenge to statutory insurance contributions on capital benefits from pre-2004 direct insurance contracts; manifest inadmissibility of recusal motion based on prior non-identical rulings and jurisdictional competence of the First Senate

Geschäftsnummer 1 BvR 672/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint without further reasoning and rejected the motion for the recusal of the judges as inadmissible. The complainant challenged the assessment of contributions on capital benefits from direct insurance contracts concluded before January 1, 2004, in the statutory health and long-term care insurance systems, while simultaneously attempting to exclude the First Senate and specific judges on grounds of bias stemming from prior rulings. The Court held the recusal motion manifestly inadmissible and abusive, ruling that participation in earlier decisions on different cases did not create a prohibition of judges acting as party to a matter under § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, and that the First Senate's jurisdiction was properly established under § 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. The complaint was not accepted for decision under § 93a Abs. 2 BVerfGG as the subject matter was already covered by existing constitutional case law, leaving the challenged statutory contribution rules in force.

Legislator-Regeste

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§ 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 91 BVerfGG, § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional challenge to statutory insurance contributions on capital benefits from pre-2004 direct insurance contracts; manifest inadmissibility of recusal motion based on prior non-identical rulings and jurisdictional competence of the First Senate: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2004 vereinbart worden ist, schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.).

Schlagwörter

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Abhängigkeitsversicherung Ausstandsbegehren Direktversicherung Verfassungsgerichtsbarkeit statutarische Leistung Versicherungsvertrag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 133, 377
hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ).
BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ).
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

[TENOR]

Der Antrag auf Richterablehnung wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Die Kammer entscheidet unter Mitwirkung von Vizepräsident Kirchhof und Richter des Bundesverfassungsgerichts Schluckebier; diese wie auch die übrigen Mitglieder des Ersten Senats sind auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung nicht ausgeschlossen.

Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig, da die Ausführungen zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit hierfür gänzlich ungeeignet sind. Das ergibt sich, soweit alle Richterinnen und Richter des Ersten Senats abgelehnt werden, schon aus der pauschalen Ablehnung selbst. Soweit der Beschwerdeführer das Ablehnungsgesuch darauf stützt, dass der Erste Senat die Verfassungsbeschwerde rechtswidrig an sich gezogen habe, um diese "loszuwerden", entbehrt dieser Vortrag jeglicher Substanz. Die Zuständigkeit des Ersten Senats für die vorliegende Verfassungsbeschwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Darin ist die Regelzuständigkeit des Ersten Senats für Verfassungsbeschwerden normiert, mit Ausnahme der Verfassungsbeschwerden nach § 91 BVerfGG und aus dem Bereich des Wahlrechts. Das Ablehnungsgesuch ist insofern rechtsmissbräuchlich. Auch hinsichtlich der beiden namentlich genannten Mitglieder des Ersten Senats ist der Verweis auf ihre Mitwirkung an früheren Entscheidungen zur Verbeitragung von Kapitalleistungen aus Direktversicherungen in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung von vornherein ungeeignet, eine Besorgnis der Befangenheit zu begründen. § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG bestimmt insoweit abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerfGE 133, 377 ). Nicht ausgeschlossen ist dagegen ein Richter, der sich bereits in anderen Verfahren zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt.

Da das Ablehnungsgesuch offensichtlich unzulässig ist, bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; 142, 1 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen, nachdem zur Beitragserhebung auf Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung, die vor dem 1. Januar 2004 vereinbart worden ist, schon verfassungsgerichtliche Rechtsprechung vorliegt (vgl. BVerfGK 18, 4 ff.; 18, 99 ff.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.