Interim relief for revocation of physician care contract approval: failure to substantiate serious disadvantage under § 32 BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the applicant's request for an interim injunction, ruling the application inadmissible because it failed to substantiate a serious disadvantage. The dispute concerned the revocation of the applicant's approval to perform a care task under the Federal Uniform Contract for Physicians, with the complainant challenging the constitutionality of the relevant contract provisions under Article 12(1) and Article 14(1) of the Basic Law. The Court held that while the underlying constitutional complaint was not obviously inadmissible or unfounded, the applicant did not provide specific, case-related details regarding the number of affected patients or financial losses, relying instead on formulaic arguments identical to a parallel case, thus failing to meet the strict standards for interim relief under § 32 BVerfGG.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 3 GG, § 32 Abs. 1 BVerfGG, § 32 BVerfGG; Interim relief for revocation of physician care contract approval: failure to substantiate serious disadvantage under § 32 BVerfGG: Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Anlage 9.1 BMV-Ä den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge und deshalb zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht herangezogen werden könne.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Parallelentscheidung
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
I. 1. Der mit einer Verfassungsbeschwerde verbundene Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wendet sich gegen die Aufhebung von Genehmigungen zur Übernahme eines Versorgungsauftrags nach der Anlage 9.1 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä). Nach der zuletzt ergangenen und mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Entscheidung des Bundessozialgerichts treten die Wirkungen der Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2017 ein, weshalb die Beschwerdeführerin am 14. November 2017 den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt hat.
2. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend, dass die Anlage 9.1 BMV-Ä den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht genüge und deshalb zur Rechtfertigung des Eingriffs nicht herangezogen werden könne.
II. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung (§ 32 Abs. 1 BVerfGG) sind nicht gegeben. Zwar ist die erhobene Verfassungsbeschwerde weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat aber keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Denn die Beschwerdeführerin hat einen Nachteil im Sinne des § 32 BVerfGG nicht hinreichend dargelegt.
1. Zu den Zulässigkeitsanforderungen an einen Antrag nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gehört die substantiierte Darlegung der Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 25. Oktober 2006 - 1 BvQ 30/06 -, juris; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 17. November 2006 - 1 BvQ 33/06 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 27. November 2015 - 2 BvQ 43/15 -, juris). Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei gelten, selbst wenn eine Verfassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat, für den Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht im Rahmen der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Folgenabwägung strenge Maßstäbe (vgl. BVerfGE 71, 158 ; 88, 185 ; 91, 252 ; 111, 147 ; stRspr; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Erstens Senats vom 23. August 2017 - 1 BvR 1783/17 -, juris, Rn. 9).
2. Ausgehend hiervon hat die Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt, dass ihr für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht erlassen wird, ein schwerer Nachteil droht. Die Antragsbegründung enthält keine Angaben bezogen auf den Einzelfall, sondern erschöpft sich in pauschalen Behauptungen. Dies wird schon dadurch deutlich, dass der in dem Parallelverfahren 1 BvR 1780/17 gestellte Antrag, obwohl er eine andere Praxis betrifft, nahezu wortlautidentisch ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die Folgen im Falle einer Ablehnung des Antrags wären existenziell, fehlt es an jedweden konkreten Angaben, die dies belegen könnten. Insbesondere fehlen Angaben zur Anzahl der gesetzlich versicherten Dialysepatienten, die derzeit noch versorgt werden und die nach Ablauf des vom Bundessozialgericht eingeräumten Übergangszeitraums spätestens zum 1. Januar 2018 in eine andere Praxis wechseln müssten. Darüber hinaus versäumt sie es, die Höhe der finanziellen Einbußen im Verhältnis zu den Gesamteinnahmen auch nur annähernd zu beziffern. Letztlich bleibt auch offen, in welchem konkreten Umfang derzeit Dialyseleistungen und andere Leistungen außerhalb der Versorgung von gesetzlich versicherten Dialysepatienten, auf die sich der Versorgungsauftrag nur bezieht, erbracht werden.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.