Inadmissibility of application for subject-matter value fixation above statutory minimum following non-acceptance of constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application to fix the subject matter value of the proceedings, rejecting the legal representation's request to set the value at €5,000 per complainant or a unified value exceeding that amount, thereby holding that the statutory minimum value under § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG applies. This procedural decision followed the chamber's refusal to accept the applicants' constitutional complaint challenging decisions from a civil court proceeding, a non-acceptance for which no further explanation was provided pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG. The court determined that an application to establish a subject matter value above the statutory minimum is inadmissible due to a lack of need for legal protection; as a general rule, when a constitutional complaint is not admitted for decision without an underlying complex legal difficulty, there is no justification to exceed the minimum fee basis, and no exceptional circumstances were demonstrated in this case to deviate from that standard.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Inadmissibility of application for subject-matter value fixation above statutory minimum following non-acceptance of constitutional complaint: Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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KI-generiertVolltext
Verwerfung eines Antrags auf Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerdeverfahren wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses: keine Gründe für Überschreitung des gesetzlichen Mindestwertes im Falle der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts wird verworfen.
[GRUENDE]
I. Die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer wandten sich mit einer Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen in einem zivilgerichtlichen Verfahren. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen. Von einer Begründung der Kammerentscheidung wurde nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Der Bevollmächtigte der Beschwerdeführer beantragt, den Gegenstandswert für jeden einzelnen Beschwerdeführer auf jeweils 5.000 €, hilfsweise einen einheitlichen Gegenstandswert von über 5.000 € festzusetzen.
II. Der Antrag auf Festsetzung des Gegenstandswerts ist unzulässig. Für die Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren ist hier der gesetzliche Mindestwert nach § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Höhe von 5.000 € maßgebend. Für die Festsetzung eines darüber hinausgehenden Wertes ist ein Rechtsschutzbedürfnis weder dargetan noch erkennbar.
1. Wird eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, über sie also nicht inhaltlich befunden, ist es im Regelfall nicht gerechtfertigt, über den gesetzlichen Mindestwert hinauszugehen. In diesen Fällen besteht kein Rechtsschutzbedürfnis für die Festsetzung des Gegenstandswerts (vgl. BVerfGE 79, 365 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2016 - 1 BvR 443/16 -, juris, Rn. 4; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. April 2008 - 1 BvR 206/08 -, juris, Rn. 7).
2. Der vorliegende Fall bietet keinen Anlass, von dieser Regel abzuweichen. Die Verfassungsbeschwerde, die besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht aufwies, wurde nicht zur Entscheidung angenommen, ohne dass es einer näheren Begründung bedurfte. Anhaltspunkte, die es gleichwohl rechtfertigen könnten, für
das Verfassungsbeschwerdeverfahren einen über den gesetzlichen Mindestbetrag hinausgehenden Gegenstandswert festzusetzen, sind nicht dargetan und auch nicht ersichtlich.