Reimbursement of costs in constitutional complaint following grant of legal aid in asylum proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as moot and ordered the respondent municipality to reimburse the applicant’s necessary legal costs, fixing the matter value at €10,000. The dispute concerned a denial of legal aid (prosecution costs assistance) in an administrative asylum proceeding, where the applicant alleged a violation of equal access to courts and right to be heard by a lower court that refused legal aid despite the complexity of the question regarding refugee status for Syrians who departed the country illegally. The Federal Constitutional Court applied the principles of equity under Section 34a(3) of the Federal Constitutional Court Act, determining that reimbursement was justified because the lower court had spontaneously granted the originally denied legal aid, thereby acknowledging the applicant’s claims as justified; the decision relied on Section 34a BVerfGG for cost allocation and Section 37(2), Section 14(1) of the Legal Services Act for the valuation.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs 3 BVerfGG, Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 34 Abs. 1 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG; Reimbursement of costs in constitutional complaint following grant of legal aid in asylum proceedings: Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angegriffenen Beschluss das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige, ungeklärte Frage entschieden habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Flüchtlingen aus Syrien allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
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KI-generiertVolltext
Gegenstandswertfestsetzung sowie Zubilligung der Auslagenerstattung im Verfassungsbeschwerdeverfahren nach Erledigterklärung: Billigkeit der Auslagenerstattung (§ 34a Abs 3 BVerfGG) bei Abhilfe durch öffentliche Gewalt - hier: Gewährung von ursprünglich verweigerter Prozesskostenhilfe bzgl der Versagung der Flüchtlingseigenschaft illegal ausgereister, asylsuchender Syrer
[TENOR]
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.
[GRUENDE]
I. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Versagung von Prozesskostenhilfe.
Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht, dass das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angegriffenen Beschluss das Gebot der Rechtsschutzgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG und Art. 19 Abs. 4 GG verletzt habe, weil es im Prozesskostenhilfeverfahren über eine schwierige, ungeklärte Frage entschieden habe. Die entscheidungserhebliche Frage, ob Flüchtlingen aus Syrien allein aufgrund der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung und des längeren Auslandsaufenthalts die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, sei in der Rechtsprechung nicht geklärt gewesen. Zudem habe das Verwaltungsgericht das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt.
Das Verwaltungsgericht hat der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 18. Oktober 2017 auf einen von ihr gestellten Abänderungsantrag Prozesskostenhilfe gewährt. Daraufhin hat die Beschwerdeführerin das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.
II. Der Beschwerdeführerin sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Die Erstattung der Auslagen nach dieser Vorschrift stellt im Hinblick auf die Kostenfreiheit des Verfahrens (§ 34 Abs. 1 BVerfGG), den fehlenden Anwaltszwang und das Fehlen eines bei Unterliegen des Beschwerdeführers erstattungsberechtigten Gegners die Ausnahme von dem Grundsatz des Selbstbehalts der eigenen Auslagen (vgl. BVerfGE 49, 70 ) dar (vgl. BVerfGE 66, 152 ). Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft, weil in diesem Fall - falls keine anderweitigen Gründe ersichtlich sind - davon ausgegangen werden kann, dass sie das Begehren der beschwerdeführenden Person selbst für berechtigt erachtet hat (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ). Im Hinblick auf die Funktion und die Tragweite der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet eine überschlägige Beurteilung der Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde im Rahmen der Entscheidung über die Auslagenerstattung nicht statt (vgl. BVerfGE 33, 247 ).
Nach diesen Maßstäben entspricht es der Billigkeit, die Auslagenerstattung durch die Freie und Hansestadt Hamburg anzuordnen. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit der Bewilligung von Prozesskostenhilfe zum Ausdruck gebracht, dass es das Begehren der Beschwerdeführerin selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist die Freie und Hansestadt Hamburg als Rechtsträgerin heranzuziehen.
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.