Recusal of constitutional judges based solely on disagreement with substantive ruling is inadmissible under § 19 BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaints without further reasoning and rejected the related motions to recuse three judges of the First Senate. The petitioner challenged previous court rulings, asserting they were erroneous, and concurrently filed motions for recusal based on this disagreement. The Court held that the recusal motions were inadmissible because the submissions merely expressed dissatisfaction with the substantive outcome of a prior decision without providing concrete indications justifying a suspicion of bias under Section 19 of the Federal Constitutional Court Act, and that such general objections are insufficient to demonstrate partiality. The decision is final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 19 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal of constitutional judges based solely on disagreement with substantive ruling is inadmissible under § 19 BVerfGG: Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing sowie die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung einer abgelehnten Richterin
[TENOR]
Die Ablehnungsgesuche gegen den Vizepräsidenten Kirchhof, den Richter Masing sowie die Richterin Baer werden als unzulässig verworfen.
Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Der Beschwerdeführer begründet Gesuche auf Ablehnung dreier Richter des Bundesverfassungsgerichts mit der Unrichtigkeit der Entscheidung des Ersten Senats (hier: 1 BvR 371/11; BVerfGE 142, 353). Doch ist ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit nach § 19 BVerfGG gänzlich ungeeignet sind, unzulässig (vgl. BVerfGK 8, 59 ). Es fehlt - unabhängig von unsachlich-pauschalen Vorwürfen gegenüber der Richterschaft insgesamt - an jedem Vortrag zu Anhaltspunkten dafür, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der benannten Personen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 20, 1 ). Die Darlegungen des Beschwerdeführers beschränken sich in einer rechtsschutzfreundlichen Auslegung darauf, mit der Entscheidung des Gerichts über eine nicht vom Beschwerdeführer erhobene Verfassungsbeschwerde im Ergebnis nicht einverstanden zu sein. Daraus können jedoch keine Rückschlüsse auf eine Voreingenommenheit einzelner Mitglieder des damals zuständigen Senats gezogen werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.