Denial of interim relief due to manifest lack of substantiation of constitutional complaint
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court rejected the applicant's request for interim relief, denying the issuance of an interim order. The dispute involved an application for provisional measures under Article 32(1) of the Federal Constitutional Court Act, challenging unspecified measures for which the applicant sought urgent protection. The Court held that interim relief was unavailable because the corresponding constitutional complaint on the merits would be inadmissible from the outset, as the application manifestly failed to meet the substantive elaboration requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 of the Federal Constitutional Court Act, thereby failing to convincingly demonstrate a violation of rights under Article 90(1) of the same Act.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Denial of interim relief due to manifest lack of substantiation of constitutional complaint: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen offensichtlichen Substantiierungsmangels (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG)
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Sie genügt offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.