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1 BvR 2504/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171127.1bvr250417 KI-generiert

Isolated legal aid for pending constitutional complaint: denial for lack of reasonable prospect of success

Geschäftsnummer 1 BvR 2504/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicants' application for legal aid and the assignment of a lawyer for an intended constitutional complaint, leaving no prior judicial order in force as the remedy was not granted. The dispute concerned an isolated application for advance legal assistance to pursue a constitutional complaint that had not yet been filed, challenging a perceived violation of fundamental rights or rights equivalent to fundamental rights. Citing the requirement that legal aid be granted only when the intended litigation offers sufficient prospects of success under the applicable civil procedure rules, the Court held that the prerequisites were not met because no apparent infringement of constitutional rights was identifiable, rendering the prospective complaint without sufficient chance of success.

Legislator-Regeste

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Isolated legal aid for pending constitutional complaint: denial for lack of reasonable prospect of success: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Grundrechte verfassungsmässige Anforderung Verfassungsbeschwerde im Ausland Zivilrechtsstreitigkeit beschränkte Handlungsfähigkeit

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde - fehlende Notwendigkeit der PKH-Bewilligung mangels Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt L.., für die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.

[GRUENDE]

1. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist im Verfahren über eine Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig (vgl. BVerfGE 1, 109 ; 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, juris, Rn. 2). Auch die isolierte Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde ist nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, juris, Rn. 3).

Prozesskostenhilfe ist allerdings nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 92, 122 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2016 - 1 BvR 2014/16 -, a.a.O., Rn. 2; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juni 2017 - 2 BvR 336/16 -, a.a.O.). Das ist der Fall, wenn der Betroffene gehindert ist, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, er die Kosten der Prozessführung nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 9. Juli 2010 - 2 BvR 2258/09 -, juris, Rn. 6 f.).

2. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Für eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleicher Rechte der Antragssteller ist nichts ersichtlich.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.