Constitutional complaint inadmissibility due to unsubstantiated fundamental rights allegation and abuse fee imposition
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision and imposed an abuse fee of 250 EUR on the complainant, who consequently did not prevail. The dispute involved a constitutional challenge against a lower court judgment that imposed the abuse fee, with the complainant attempting to assert a violation of fundamental rights. The Court held the complaint inadmissible because the complainant failed to substantiate an allegation of infringement of fundamental rights or equivalent rights, rendering it manifestly inadmissible and thus abusive under § 34 Abs. 2 BVerfGG, which authorizes such fees for complaints that are obviously inadmissible or unfounded and would be seen as hopeless by any reasonable person.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissibility due to unsubstantiated fundamental rights allegation and abuse fee imposition: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahme einer mangels substantiierter Darlegung einer Grundrechtsverletzung unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung einer Missbrauchsgebühr
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € (in Worten: zweihundertfünfzig Euro) auferlegt.
[GRUENDE]
1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Sie hat keine Aussicht auf Erfolg.
Die Verfassungsbeschwerde ist bereits deswegen unzulässig, weil die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer in Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten verletzt ist, nicht substantiiert dargelegt worden ist (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
2. Die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr beruht auf § 34 Abs. 2 BVerfGG. Danach kann das Bundesverfassungsgericht eine Gebühr bis zu 2.600 € auferlegen, wenn die Einlegung der Verfassungsbeschwerde einen Missbrauch darstellt. Ein Missbrauch liegt vor, wenn die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist und ihre Einlegung deshalb von jedem Einsichtigen als völlig aussichtslos angesehen werden muss (vgl. etwa BVerfGK 6, 219; 10, 94 ; 14, 468 ; stRspr).
So verhält es sich hier. Die Verfassungsbeschwerde ist angesichts der Begründungsmängel offensichtlich unzulässig. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, an der Erfüllung seiner Aufgaben durch für jedermann erkennbar unzulässige Verfassungsbeschwerden gehindert zu werden, wodurch anderen Bürgern der ihnen zukommende Grundrechtsschutz nur verzögert gewährt werden kann (vgl. BVerfGK 6, 219; 10, 94 m.w.N.; stRspr).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.