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1 BvR 160/15 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20171027.1bvr016015 KI-generiert

Unreviewability of abuse fee imposition and non-acceptance rulings in constitutional complaint proceedings

Geschäftsnummer 1 BvR 160/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the applicant's objection, upholding the imposition of a €250 abuse fee and leaving the prior non-acceptance of the constitutional complaint in force. The dispute arose when the Court previously declined to review a constitutional complaint and levied an abuse fee against the complainant, who subsequently filed an objection arguing that the non-acceptance and the fee were legally incorrect. The Court held that the objection was inadmissible because, under the Court's established case law, both the non-acceptance of a constitutional complaint and the resulting abuse fee are final and non-appealable, thereby excluding substantive review of the underlying decision in the objection procedure.

Legislator-Regeste

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Unreviewability of abuse fee imposition and non-acceptance rulings in constitutional complaint proceedings: Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Erschöpfung des Instanzenzuges Fall des Ausschlusses Widerspruchsverfahren Rechtsvorschlag Wahlfälschung

Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Kammerbeschluss: Verwerfung einer Erinnerung gegen die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr - Verhängung einer Missbrauchsgebühr ist unanfechtbar

[TENOR]

Die Erinnerung wird verworfen.

[GRUENDE]

I. Das Bundeverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 11. Februar 2015 - 1 BvR 160/15 - die Verfassungsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht zur Entscheidung angenommen und dem Beschwerdeführer eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 250 € auferlegt. Gegen die Auferlegung der Missbrauchsgebühr hat der Beschwerdeführer Erinnerung eingelegt.

II. Die Erinnerung war zu verwerfen. Der Beschwerde- und Erinnerungsführer macht mit der Erinnerung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 Justizbeitreibungsordnung a.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz ausschließlich Einwendungen geltend, welche die Auferlegung der Missbrauchsgebühr als solche betreffen. Er hält die Nichtannahme seiner Verfassungsbeschwerde und deshalb auch die Auferlegung einer Missbrauchsgebühr für unzutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind jedoch diese Einwendungen im Erinnerungsverfahren nicht statthaft. Denn die Verhängung der Missbrauchsgebühr als solche ist, wie der Beschluss über die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde insgesamt, unanfechtbar (vgl. Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juni 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 4).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.