Constitutional sufficiency of reasoning for blanket refusal of prison sentence reductions during long-term incarceration
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court’s Second Senate, Second Chamber refused to hear the constitutional complaint, ruling it inadmissible for lack of sufficient substantiation under §§ 23(1) sentence 2, 92, 93a BVerfGG; consequently, the lower court decisions denying prison sentence reductions remain in force. The dispute involved a prisoner incarcerated for over 15 years who challenged the refusal of judicial authorities to grant standard sentence reductions (Vollzugslockerungen), arguing a violation of Article 19(4) of the Basic Law due to allegedly insufficient factual investigation regarding the risk of misuse and lack of therapeutic progress. While the Court found the specific complaint under Article 19(4) GG insufficiently argued and noted that no separate complaint under Article 2(1) in conjunction with Article 1(1) GG was raised, it explicitly indicated that constitutional concerns exist regarding the blanket refusal of reductions, suggesting that the need for such measures to maintain the inmate’s social viability after long-term incarceration and the adequacy of supervision to mitigate flight or abuse risks were not properly examined by the Landgericht and Oberlandesgericht.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt 19 Abs 4 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional sufficiency of reasoning for blanket refusal of prison sentence reductions during long-term incarceration: Sie wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Zu verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gewährung von Lockerungen im Strafvollzug, insb bei langdauernder Inhaftierung - hier: Rüge einer Verletzung von Art 19 Abs 4 GG durch unzureichende Sachaufklärung bzgl Vollzugslockerungen nicht hinreichend substantiiert (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) - Verletzung von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG nicht gerügt
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde des anwaltlich vertretenen und seit mehr als 15 Jahren strafgefangenen Beschwerdeführers betrifft die Versagung von Vollzugslockerungen.
Sie wird gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist. Sie genügt nicht den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Begründungsanforderungen.
1. Wendet sich die Verfassungsbeschwerde gegen gerichtliche Entscheidungen, so bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit der konkreten Entscheidung und deren konkreter Begründung dahingehend (vgl. BVerfGE 88, 40 ; 101, 331 ; 105, 252 ; BVerfGK 19, 388 ), dass und weshalb bei dem substantiiert und schlüssig darzustellenden Sachverhalt unter Anknüpfung an die beziehungsweise Auseinandersetzung mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 77, 170 ; 79, 292 ; 99, 84 ; BVerfGK 1, 227 ; 3, 213 ; 13, 128 ; 13, 544 ) ein Verstoß der angegriffenen Entscheidung gegen das mit der Beschwerde konkret geltend gemachte verfassungsbeschwerdefähige Recht möglich erscheint (vgl. BVerfGE 28, 17 ; 65, 227 ; 67, 90 ; 89, 155 ; BVerfGK 9, 174 ).
2. Nach diesen Maßstäben hat der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen den allein gerügten Art. 19 Abs. 4 GG nicht substantiiert dargelegt. Denn soweit er eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts durch die Fachgerichte rügt, hat er nicht ausgeführt, mit welchen Mitteln das Landgericht die von der Justizvollzugsanstalt angenommene Gefahr eines Missbrauchs von Lockerungen weiter hätte aufklären sollen. Diesbezüglich ist auch nichts ersichtlich. Die Justizvollzugsanstalt hat ihrer Entscheidung, keine Lockerungen zu gewähren, das forensisch-psychiatrische Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2014 zugrunde gelegt, welches noch ausreichend aktuell war. Sie hat sich nicht nur auf die durch die weit zurückliegende Tat zutage getretene Gefährlichkeit gestützt, sondern in der Abwägung insbesondere darauf abgestellt, dass bisher noch keine ausreichende therapeutische Tataufarbeitung vorliege. Anhaltspunkte für eine willkürliche, weil nicht nachvollziehbare Abwägung liegen aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht vor.
3. Eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG hat der - anwaltlich vertretene - Beschwerdeführer dagegen nicht gerügt. Eine solche Rüge lässt sich auch den Ausführungen zur vermeintlich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung nicht entnehmen.
Die Kammer weist aber darauf hin, dass gegen die angegriffenen Entscheidungen diesbezüglich verfassungsrechtliche Bedenken bestehen. Das Landgericht hat es unbeanstandet gelassen, dass der Vollzugsplan derzeit jegliche Vollzugslockerung ablehnt, ohne sich mit der Frage zu befassen, ob im Hinblick auf Ausführungen die angenommene Flucht- und Missbrauchsgefahr durch die bei dieser Lockerungsform definitionsgemäß vorhandene Aufsicht durch Vollzugsbedienstete hinreichend ausgeräumt ist (vgl. BVerfGK 19, 306 ), und ohne auf die Frage einzugehen, ob dem Beschwerdeführer nach mehr als 15jähriger Haft Lockerungen, unabhängig von ihrer entlassungsvorbereitenden und auf Entscheidungen über eine künftige Entlassung einwirkenden Funktion, schon zur Erhaltung seiner Lebenstüchtigkeit gewährt werden mussten (vgl. BVerfGK 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, juris). Das Oberlandesgericht hat die gegen die Entscheidung des Landgerichts gerichtete Rechtsbeschwerde verworfen.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.