Constitutional complaint extinction by death of applicant: lack of succession for enforcement of highly personal attorney status rights
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court ruled that the constitutional complaint was extinguished by the death of the complainant, resulting in no further judicial review or substantive decision on the merits. The dispute involved a lawyer seeking to enforce fundamental rights tied specifically to his professional status and personal standing. The Court held that because the constitutional complaint procedure is designed for the protection of highly personal rights, succession by heirs is generally inadmissible; since the heirs did not demonstrate an independent interest in pursuing the case and no valid power of attorney for their representation was provided, the procedural effect of the complainant's death was to terminate the proceedings through extinction.
Legislator-Regeste
KI-generiertConstitutional complaint extinction by death of applicant: lack of succession for enforcement of highly personal attorney status rights: Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 5. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 verstorben.
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KI-generiertVolltext
Erledigung einer der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dienenden Verfassungsbeschwerde mit Tod des Beschwerdeführers
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde hat sich durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt.
[GRUENDE]
1. Nach Mitteilung des Prozessbevollmächtigten zu 1) vom 5. Oktober 2017 ist der Beschwerdeführer am 22. Juli 2017 verstorben.
2. Über die Folgen des Todes des Beschwerdeführers für ein anhängiges Verfassungsbeschwerdeverfahren lässt sich mangels einer gesetzlichen Regelung nur für den einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Art des angegriffenen Hoheitsaktes und des Standes des Verfassungsbeschwerdeverfahrens entscheiden (vgl. BVerfGE 124, 300 m.w.N.).
Eine Rechtsnachfolge im Verfassungsbeschwerdeverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil diese Verfahrensart regelmäßig der Durchsetzung höchstpersönlicher Rechte dient. Ausnahmen sind lediglich im Hinblick auf solche Rügen zugelassen worden, die ein Rechtsnachfolger im eigenen Interesse geltend machen kann (vgl. BVerfGE 109, 279 ; BVerfGK 9, 62 , jeweils m.w.N.). Ein solches zur Fortführung der Verfassungsbeschwerde berechtigendes eigenes Interesse der Erben des Beschwerdeführers - für deren Vertretung im Übrigen aber auch keine Vollmacht vorgelegt worden ist - ist hier nicht gegeben, da die Verfassungsbeschwerde die Durchsetzung höchstpersönlicher, an seinen Status als Rechtsanwalt anknüpfender Rechte des Verstorbenen verfolgt.
Unter diesen Umständen ist lediglich auszusprechen, dass sich das Verfahren durch den Tod des Beschwerdeführers erledigt hat.