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2 BvQ 69/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20171026.2bvq006917 KI-generiert

Interim injunction in forced auction: failure to substantiate violation of state protection duties for life and physical integrity

Geschäftsnummer 2 BvQ 69/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court denied the applicant’s request for interim relief and also rejected the application for legal aid, ruling that the applicant’s intended constitutional complaint lacks a sufficient prospect of success. The dispute concerned a request to suspend ongoing judicial enforcement proceedings, specifically a forced auction, on the grounds that proceeding with the execution violated the state’s duty to protect the applicant’s spouse’s right to life and physical integrity due to an alleged suicide risk. The Court held the application inadmissible because the applicant failed to substantiate a violation of the fundamental right to life and physical integrity; cited expert opinions indicated the absence of acute suicidal tendencies, and the Court emphasized that it will not intervene in specialized court enforcement proceedings absent a clear constitutional violation, citing the requirements of § 32(1) and § 23(1) BVerfGG.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Interim injunction in forced auction: failure to substantiate violation of state protection duties for life and physical integrity: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Schlagwörter

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Vollstreckungsverfahren Vorläufiger Rechtsschutz Rechtsgutachten verfassungsmässige Anforderung Recht auf Leben Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 105, 235
BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzureichende Darlegung einer Verletzung fachgerichtlicher Schutzpflichten bzgl des Rechts auf Leben bzw körperliche Unversehrtheit im Zwangsvollstreckungsverfahren

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt B… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor. Der Antrag ist unzulässig.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.

Zwar ist nicht erforderlich, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits ein Verfassungsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache anhängig ist; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kann auch isoliert und im Vorgriff auf eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde gestellt werden (vgl. BVerfGE 105, 235 ; 113, 113 ; stRspr). Allerdings sind auch in diesem Fall die gesetzlichen Begründungsanforderungen (§ 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG) zu beachten. Ein vorab vor Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gestellter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig, wenn er die an die in der Hauptsache zu stellenden Begründungsanforderungen verfehlt (vgl. nur BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. November 2016 - 1 BvQ 46/16 -, juris, Rn. 3 m.w.N; stRspr).

2. Danach ist der Antrag unzulässig. Die Antragstellerin zeigt nicht substantiiert und schlüssig auf, dass die Fachgerichte ihrer sich aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit ergebenden Schutzpflicht nicht nachgekommen wären. Vielmehr kommen alle aktuell eingeholten Gutachten zu dem Ergebnis, dass beim Ehemann der Antragstellerin gerade keine akute Suizidalität besteht. Die Ausführungen der Antragstellerin dazu, warum die Fachgerichte gleichwohl von einer Suizidgefahr auszugehen und daher die Vollstreckung einzustellen hätten, sind nicht nachvollziehbar. Auch sonst ist eine beachtliche Gesundheitsgefährdung nicht dargetan. Mit Blick auf die übrigen Ausführungen ist zu bemerken, dass es nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts ist, ohne erkennbaren Grundrechtsverstoß in fachgerichtliche Zwangsversteigerungsverfahren einzugreifen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.