Reimbursement of constitutional complaint costs under § 34a BVerfGG requires special equity grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court rejected the petitioner's application for an order reimbursing necessary litigation expenses for their constitutional complaint and the associated application for interim relief, ruling in favor of the state and denying the financial claim. The dispute arose following the non-acceptance of the petitioner's constitutional complaint, which led to the mootness of the prior request for interim measures. The court held that under § 34a Abs. 3 BVerfGG, such reimbursement is discretionary and requires the demonstration of special considerations of equity, which the petitioner failed to substantiate; consequently, the court found no basis to order the full or partial reimbursement of the costs incurred.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 34a Abs. 3 BVerfGG; Reimbursement of constitutional complaint costs under § 34a BVerfGG requires special equity grounds: Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr, vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ).
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KI-generiertVolltext
Ablehnung eines Antrags auf Anordnung der Auslagenerstattung nach Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde - Fehlen besonderer, für eine Auslagenerstattung sprechender Billigkeitsgesichtspunkte
[TENOR]
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der Erstattung seiner notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Der Antrag auf Anordnung der Erstattung notwendiger Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Nach § 34a Abs. 3 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht die volle oder teilweise Erstattung von Auslagen auch dann anordnen, wenn die Verfassungsbeschwerde erfolglos geblieben ist. Dies gilt auch, wenn sie, wie hier, nicht zur Entscheidung angenommen wurde (vgl. BVerfGE 36, 89 ; BVerfGK 7, 283 ). Die Anordnung der Auslagenerstattung steht im Ermessen des Gerichts und setzt voraus, dass besondere Billigkeitsgründe vorgetragen oder ersichtlich sind (stRspr, vgl. BVerfGE 7, 75 ; 20, 119 ; 85, 109 ; 87, 394 ; 89, 91 ; 133, 37 ).
Nach der hiernach vorzunehmenden Gesamtwürdigung aller bekannten Umstände entspricht es nicht der Billigkeit, die Erstattung der dem Antragsteller entstandenen notwendigen Auslagen für die Verfassungsbeschwerde und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der sich mit der Nichtannahmeentscheidung erledigt hat, anzuordnen. Besondere Billigkeitsgesichtspunkte, die für eine Auslagenerstattung sprechen könnten, sind unter Berücksichtigung des Vortrags des Beschwerdeführers nicht erkennbar.