Preliminary injunction denied where constitutional complaint lacks cognizable rights violation under § 90(1) BVerfGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court dismissed the application for a preliminary injunction, denying the applicant's request. The dispute concerned a motion for interim relief pending the filing of a constitutional complaint, which the Court determined was inadmissible from the outset because the application failed to demonstrate a cognizable violation of rights under Article 90(1) of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG). Relying on the principle that a provisional order is impermissible if the main constitutional complaint is manifestly inadmissible or unfounded, the Court held that no room exists for an interim order where the substantive requirement of a justiciable rights infringement is not met, rendering the decision final and unappealable.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 90 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs. 1 BVerfGG; Preliminary injunction denied where constitutional complaint lacks cognizable rights violation under § 90(1) BVerfGG: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde - Verletzung von Rechten iSd § 90 Abs 1 BVerfGG nicht erkennbar
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Die Antragsschrift lässt schon eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.