Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1 BvR 1560/16 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170928.1bvr156016 KI-generiert

Domestic storage obligation for telecommunications traffic data as a proportionate occupational regulation compatible with Art. 12(1) GG

Geschäftsnummer 1 BvR 1560/16
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The German Federal Constitutional Court (BVerfG) dismissed a constitutional complaint, thereby upholding the challenged regulation and prevailing for the respondent authority. The case concerned the constitutionality of the statutory obligation for telecommunications service providers to store traffic data within the domestic territory under § 113b Abs. 1 S. 1 TKG (Telecommunications Act of 2004). The Court determined that this requirement is a permissible occupational regulation consistent with Article 12(1) of the Basic Law, serving the legitimate public interest of ensuring the applicability of national legal provisions and the jurisdiction of domestic supervisory authorities. While the Court found the measure to be proportionate, it explicitly reserved judgment on whether the obligation also complies with the freedom to provide services under Article 56 TFEU, deeming such an analysis unnecessary for the outcome.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art 56 AEUV, Art. 12 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Domestic storage obligation for telecommunications traffic data as a proportionate occupational regulation compatible with Art. 12(1) GG: Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 ), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

Schlagwörter

KI-generiert
öffentliche Daten Fernmeldedienstleistungen Obligationenrecht gesetzliche Voraussetzung Datenschutzrecht Verfassungsgerichtsbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art 56 AEUV
Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gem § 113b Abs 1 S 1 TKG (juris: TKG 2004) als zulässige, insb verhältnismäßige Berufsausübungsregelung - Vereinbarkeit mit Art 56 AEUV kann offen bleiben
Art. 12 Abs. 1 GG
1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BVerfGE 7, 377
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Nichtannahmebeschluss: Pflicht zur Inlandsspeicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten gem § 113b Abs 1 S 1 TKG (juris: TKG 2004) als zulässige, insb verhältnismäßige Berufsausübungsregelung - Vereinbarkeit mit Art 56 AEUV kann offen bleiben

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 ), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.