Constitutional validity of mandatory in-country data storage obligation under § 113b TKG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, leaving the challenged provision in force. The dispute concerned the constitutionality of the statutory obligation for telecommunications providers to store specific data within the national territory, which the complainant argued violated freedom of profession. The Court held that the in-country storage requirement constitutes a permissible occupational regulation that serves the legitimate public interest of ensuring domestic data availability and supervisory jurisdiction. Relying on Article 12(1) of the Basic Law, the Court found the measure proportionate and compatible with the constitution, while explicitly reserving judgment on its compatibility with the freedom to provide services under Article 56 TFEU.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 Abs. 1 GG, Art. 56 AEUV, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional validity of mandatory in-country data storage obligation under § 113b TKG: Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 ), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Parallelentscheidung
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Pflicht zur Inlandsspeicherung nach § 113b Abs. 1 Satz 1 TKG ist mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar. Es handelt sich um eine Berufsausübungsregelung (vgl. BVerfGE 7, 377 ), die - gestützt auf die Erwägung, dass die Daten in Blick auf die Anwendbarkeit der deutschen Regelungen und die Zuständigkeit deutscher Aufsichtsinstanzen im Inland gespeichert werden sollen - ungeachtet der unionsrechtlichen Harmonisierung des Datenschutzes einen legitimen Gemeinwohlzweck verfolgt und im Übrigen verhältnismäßig ist. Ob sie auch mit der Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 AEUV vereinbar ist, braucht nicht entschieden zu werden.
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar