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1 BvQ 54/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170928.1bvq005417 KI-generiert

Denial of preliminary injunction where constitutional complaint was time-barred and lacked substantive merit

Geschäftsnummer 1 BvQ 54/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's petition for a preliminary injunction, ruling against the petitioner and thereby leaving the contested administrative situation in force. The dispute concerned a challenge to an underlying measure that the petitioner argued violated their fundamental rights, for which they sought urgent interim relief to prevent irreparable harm. The Court denied the request based on the procedural unadmissibility of a subsequent constitutional complaint in the main proceeding; specifically, the applicant had failed to file within the mandatory one-month deadline prescribed by § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, and the submission failed to demonstrate a violation of rights as required by § 90 Abs. 1 BVerfGG. Consequently, the Court held that no preliminary injunction could be issued under § 32 Abs. 1 BVerfGG when the underlying constitutional complaint is inadmissible or obviously unfounded from the outset.

Legislator-Regeste

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§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG; Denial of preliminary injunction where constitutional complaint was time-barred and lacked substantive merit: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).

Schlagwörter

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Verletzung von Verfahrensrechten ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Petitionsrecht vorsorgliche Massnahme administrative Entlassung Grundrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 89, 38
BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer eA bei Unzulässigkeit einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen Verfristung (§ 93 Abs 1 S 1 BVerfGG)

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen nicht vor.

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr).

2. Danach kann eine einstweilige Anordnung hier nicht ergehen. Denn eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre schon deshalb von vornherein unzulässig, weil die Monatsfrist für die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde (§ 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG) verstrichen ist. Darüber hinaus lässt die Antragsschrift eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG nicht erkennen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.