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1 BvR 1526/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170916.1bvr152617 KI-generiert

Inadmissibility of constitutional complaint and recusal motion due to failure to substantiate bias and lack of acceptance criteria

Geschäftsnummer 1 BvR 1526/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court rejected the constitutional complaint without further reasoning and dismissed the motion for the recusal of three judges as manifestly inadmissible, meaning the challenged decision of the lower court remains in force. The case involved a complaint alleging that a lower court proceeding was tainted by the participation of disqualified judges in a recusal decision; the petitioner sought to have specific judges excluded from the bench. The Court held that the recusal motion was evidently inadmissible because the arguments provided were wholly unsuitable to substantiate a concern of bias, and therefore no official statement by the recused judges was required and their participation in dismissing the motion was permitted. The constitutional complaint itself was deemed inadmissible, with the Court dispensed with a detailed justification pursuant to § 93d Abs. 1 Satz 3 of the Federal Constitutional Court Act, and the decision is final.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Inadmissibility of constitutional complaint and recusal motion due to failure to substantiate bias and lack of acceptance criteria: Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fall des Ausschlusses substantiierte Begründung Befangenheit des Richters Wandelungsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
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Volltext

Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung - Verwerfung eines offensichtlich unzulässigen Ablehnungsgesuchs unter Mitwirkung der abgelehnten Richter

[TENOR]

Das Ablehnungsgesuch gegen die Richter Kirchhof, Masing und Paulus wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Es enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme der abgelehnten Richter. Diese sind auch von der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

2. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.