Constitutional complaint inadmissible for failure to file interlocutory appeal for lack of hearing (Anhörungsrüge)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe German Federal Constitutional Court declined to accept the constitutional complaint for decision, rendering the complainant unsuccessful and leaving the final decision of the Federal Court of Justice in force. The case involved a challenge against a civil judgment, wherein the complainant alleged a violation of the right to be heard (legal hearing) by the court of last instance. The decisive legal basis for the dismissal was the inadmissibility of the complaint due to the failure to exhaust legal remedies under § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, specifically because the complainant did not file the statutable interlocutory appeal for lack of hearing (Anhörungsrüge) under § 321a ZPO before initiating the constitutional review.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 321a ZPO, § 93a Abs. 2 BVerfGG, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG, Art. 103 Abs. 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Constitutional complaint inadmissible for failure to file interlocutory appeal for lack of hearing (Anhörungsrüge): Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 ).
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KI-generiertVolltext
Nichtannahmebeschluss: Unzulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde mangels Rechtswegerschöpfung - hier: Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, ohne dass im fachgerichtlichen Verfahren Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) erhoben worden wäre.
[TENOR]
Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
[GRUENDE]
Die Verfassungsbeschwerde ist gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil sie unzulässig ist. Die Beschwerdeführerin hat entgegen § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG den Rechtsweg nicht erschöpft. Sie rügt wiederholt eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs durch das letztinstanzliche Urteil des Bundesgerichtshofs, ohne den statthaften Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nach § 321a ZPO erhoben zu haben. Infolgedessen ist ihre Verfassungsbeschwerde nicht nur in Bezug auf die behauptete Verletzung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 103 Abs. 1 GG, sondern insgesamt unzulässig (vgl. BVerfGE 134, 106 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 7. Oktober 2016 - 2 BvR 1313/16 -, juris, Rn. 13; BVerfGK 19, 23 ).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.