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2 BvR 2029/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170921.2bvr202917 KI-generiert

Constitutional complaint for judicial insult: missed filing deadline and abuse fee for defamatory content

Geschäftsnummer 2 BvR 2029/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the applicant's constitutional complaint as inadmissible and imposed a 500 Euro abuse fee, leaving the underlying criminal conviction of forty daily rates for insult in force. The dispute concerned the applicant's challenge to a district court's rejection of his appeal for missing the statutory deadline and the higher court's subsequent confirmation of that procedural ruling; the applicant argued a violation of effective legal protection by claiming his appeal was timely and alleging judicial misconduct. The Court held the complaint violated the one-month filing deadline under § 93 BVerfGG and failed to meet the substantiation requirements of § 92 and § 23 BVerfGG, while the imposition of the abuse fee under § 34 BVerfGG was justified by the petition's abusive and insulting language that lacked objectivity and disparaged the judiciary.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs. 2 BVerfGG, Art. 19 Abs. 4 GG, § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG, § 34 Abs. 2 BVerfGG; Constitutional complaint for judicial insult: missed filing deadline and abuse fee for defamatory content: The dispute concerned the applicant's challenge to a district court's rejection of his appeal for missing the statutory deadline and the higher court's subsequent confirmation of that procedural ruling; the applicant argued a violation of effective legal protection by claiming his appeal was timely and alleging judicial misconduct. The Court held the complaint violated the one-month filing deadline under § 93 BVerfGG and failed to meet the substantiation requirements of § 92 and § 23 BVerfGG, while the imposition of the abuse fee under § 34 BVerfGG was justified by the petition's abusive and insulting language that lacked objectivity and disparaged the judiciary.

Schlagwörter

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gesetzliche Verfahrensfrist Einreichung einer Strafanzeige Beleidigung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Verfahrensfehler Missachtung des Gerichts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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2 BvR 1916/97
Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn.
1 BvR 2324/16
Constitutional complaint dismissed for tardiness and attorney fined for abusive filing containing insulting remarks
2 BvR 240/17
Constitutional complaint over judge recusal deemed abusive for containing insulting, non-objective content
BVerfGE 133, 163
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 34 Abs. 2 BVerfGG

Serves as the legal basis for imposing a 500 Euro abuse fee due to the abusive and insulting character of the complaint.

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Volltext

Nichtannahme einer unzureichend substantiierten sowie verfristeten, mithin unzulässigen Verfassungsbeschwerde - Auferlegung eines Missbrauchsgebühr bei beleidigendem Inhalt der Beschwerdebegründung

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Rechtsanwalts S… wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Dem Beschwerdeführer wird eine Missbrauchsgebühr in Höhe von 500 Euro (in Worten: fünfhundert Euro) auferlegt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde war nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

1. Der Beschwerdeführer wurde durch das Amtsgericht Frankfurt am Main zu einer Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt, weil er in einem Schreiben an die Sachbearbeiter des Jugend- und Sozialamts der Stadt Frankfurt am Main den Mitarbeiter K. als "Der Fascho-Arschgesicht alias Sozialarbeiter N. K.", als "Fascho-Arschgeige K.", als "Drecksack K.", als "Fascho-Kanake K." sowie als "Sozialtyrann K." bezeichnet hatte. In zwei späteren Schreiben beleidigte er die Mitarbeiterin der Stadt Frankfurt am Main G. als "elende Fascho-Dumpfbackin" und titulierte eine weitere Person als "Fascho-Arschgeige K.".

Das Amtsgericht Frankfurt am Main verwarf seine gegen das Urteil eingelegte Berufung als unzulässig, weil nicht fristgerecht eingelegt. Diese Entscheidung bestätigte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 7. Juni 2017, der dem Beschwerdeführer am 10. Juni 2017 zugegangen ist. Mit seiner erst am 20. Juli 2017 beim Bundesverfassungsgericht eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG. Er habe rechtzeitig Berufung eingelegt. Der Richter am Amtsgericht Dr. D. habe es allerdings verabsäumt "dem Justiz-Schlampladen in seinem Bumms" nachzugehen und unter anderem dadurch einen Beleg für "seinen Rechtsbeugungsvorsatz" geliefert. Auch die Vorsitzende Richterin am Landgericht N. habe "das Recht elend gebeugt". In Frankfurt am Main werde "plump und hochgradig ignorant […] judiziert".

2. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde nicht binnen der Monatsfrist § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingelegt und zudem nicht in einer den Begründungsanforderungen der § 92, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG genügenden Weise vorgetragen, durch die angegriffenen Entscheidungen in verfassungsrechtlich geschützten Rechtspositionen verletzt worden zu sein. Die Verfassungsbeschwerde ist daher bereits unzulässig.

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

3. Durch die Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

4. Mangels Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und damit für die Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht vor.

II. Die Verfassungsbeschwerde wurde missbräuchlich im Sinne von § 34 Abs. 2 BVerfGG erhoben, weil sie in ihrer äußeren Form beleidigenden und verletzenden Charakter aufweist und jegliche Sachlichkeit vermissen lässt. Das Bundesverfassungsgericht muss es nicht hinnehmen, sich mit einer Verfassungsbeschwerde befassen zu müssen, deren wesentlicher Inhalt darin besteht, Gerichte und Richter zu beschimpfen und sogar zu kriminalisieren (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Juni 1998 - 2 BvR 1916/97 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 2. Januar 2017 - 1 BvR 2324/16 -, juris, Rn. 3; Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 21. Februar 2017 - 2 BvR 240/17 -, juris, Rn. 5).

Dem Beschwerdeführer ist daher eine Missbrauchsgebühr von 500 Euro aufzuerlegen.

III. Diese Entscheidung ist unanfechtbar. Dies gilt auch hinsichtlich des Ausspruchs über die Missbrauchsgebühr (vgl. BVerfGE 133, 163 ).