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1 BvR 486/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170830.1bvr048617 KI-generiert

Recusal motion against unidentified constitutional court judges deemed obviously inadmissible for lack of specific designation

Geschäftsnummer 1 BvR 486/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court dismissed the constitutional complaint as inadmissible and rejected the recusal motion against the judges of the First Senate as obviously inadmissible, a decision that is final and unappealable. The dispute centered on a procedural challenge where the petitioner filed a recusal application against unspecified judges of the Federal Constitutional Court and simultaneously lodged a constitutional complaint. The Court determined that the recusal application was manifestly defective because it failed to explicitly name the specific judicial officers targeted or provide sufficient clarity to identify the individual judges, rendering the motion invalid without the need for official statements. Consequently, under § 93d(1) sentence 3 of the Federal Constitutional Court Act, the Court dispensed with a substantive reasoning on the merits of the constitutional complaint, leaving the initial procedural rejection in force.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Recusal motion against unidentified constitutional court judges deemed obviously inadmissible for lack of specific designation: Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Schlagwörter

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Ausstandsbegehren ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Trennungsklage Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Prozesshandlung Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 131, 239
BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).
BVerfGE 46, 200
BVerfGE 2, 295
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Volltext

Nichtannahmebeschluss ohne weitere Begründung - offensichtliche Unzulässigkeit eines Befangenheitsantrags, der die abgelehnte Gerichtsperson weder namentlich bezeichnet noch anderweitig erkennen lässt

[TENOR]

Der Ablehnungsantrag gegen die nicht namentlich genannten Richter des Bundesverfassungsgerichts wird als unzulässig verworfen.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

1. Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Das Vorbringen des Beschwerdeführers enthält lediglich Ausführungen, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind.

Die erkennenden Mitglieder der zuständigen Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts sind weder von Gesetzes wegen noch auf Grund des vom Beschwerdeführer formulierten Ablehnungsgesuchs von der Mitwirkung an der Entscheidung der Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen. Sie konnten an der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch ohne Einholung dienstlicher Stellungnahmen mitwirken (vgl. BVerfGE 131, 239 ; BVerfGK 8, 59 ).

Die offensichtliche Unzulässigkeit des Gesuchs ergibt sich bereits daraus, dass die vom Beschwerdeführer abgelehnten Richter nicht namentlich bezeichnet werden (BVerfGE 46, 200 ) und die Begründung auch ansonsten nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lässt, gegen welche individuellen Gerichtspersonen sich der Ablehnungsantrag richten soll (vgl. BVerfGE 2, 295 ). Durch seine Auslegung lässt sich nicht ermitteln, welche Richter des Bundesverfassungsgerichts konkret gemeint sind.

2. In der Sache wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG von einer Begründung abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.