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1 BvQ 43/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170905.1bvq004317 KI-generiert

Interim relief against child custody removal denied due to lack of substantiation of underlying facts and omitted lower court decisions

Geschäftsnummer 1 BvQ 43/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court rejected the applicant’s request for interim relief, upholding the lower court's removal of parental custody and foreign placement of her child. The dispute concerned the applicant’s attempt to restore her sole parental rights through an expedited preliminary injunction against a custody deprivation order, initiated by a standalone application for interim measures without a pending full constitutional complaint. The court determined the request was inadmissible due to a failure to meet substantive pleading requirements; specifically, the applicant did not provide the underlying factual background or the relevant decisions from the specialized jurisdictional courts, preventing the Federal Constitutional Court from conducting even a summary assessment of whether a future constitutional complaint would be manifestly inadmissible or unfounded.

Legislator-Regeste

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Interim relief against child custody removal denied due to lack of substantiation of underlying facts and omitted lower court decisions: Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Schlagwörter

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Obhutsentzug Vorläufiger Rechtsschutz Wegnahmerecht Vorentscheid Kindesunterbringung verfassungsmässige Anforderung
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Substantiierungserfordernis bei isoliertem eA-Antrag - hier: Unzulässigkeit des Antrags bei Nichtvorlage von Unterlagen, die zur substantiierten Begründung einer noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde erforderlich wären

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Inobhutnahme ihres Sohnes und dessen Fremdunterbringung. Sie beantragt insbesondere die Aufhebung des entsprechenden Sorgerechtsentzugs und begehrt, ihr die elterliche Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung zur alleinigen Ausübung zu übertragen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Der Antrag ist bereits unzulässig, da er den Begründungsanforderungen nicht genügt. Die Antragstellerin hat weder den zugrundeliegenden Sachverhalt noch den Verfahrensgang in den Fachinstanzen nachvollziehbar geschildert. Entsprechende Unterlagen, insbesondere die angegriffenen Entscheidungen, hat sie nicht vorgelegt, so dass es dem Bundesverfassungsgericht nicht möglich ist, wenigstens summarisch verantwortbar zu beurteilen, ob die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. Februar 2016 - 1 BvQ 8/16 -, juris, Rn. 3 f. m.w.N.).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.