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2 BvQ 50/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:qk20170830.2bvq005017 KI-generiert

Preclusion of election review in interim proceedings under § 32 BVerfGG

Geschäftsnummer 2 BvQ 50/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The German Federal Constitutional Court (Second Senate, Third Chamber) rejected the applicant's motion for interim relief, leaving the status quo unaffected. The dispute concerned an attempt to initiate a preliminary election review proceedings, where the applicant challenged the outcome or conduct of federal elections. The Court ruled the application manifestly inadmissible, holding that the Basic Law exclusively reserves election review to the federal parliament (Bundestag) via the election scrutiny complaint under Art. 41(1) sentence 1 GG, with judicial review at the Constitutional Court permissible only subsequently under Art. 41(2) GG. Consequently, the Court affirmed the procedural bar against conducting an election review in the interim order procedure under § 32 BVerfGG, finding no basis to deviate from this established doctrine despite the applicant's unsubstantiated arguments.

Legislator-Regeste

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§ 32 BVerfGG, Art. 41 Abs. 2 GG, § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG; Preclusion of election review in interim proceedings under § 32 BVerfGG: Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Schlagwörter

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Normenkontrolle Parlamentsrecht Vorverfahren prozessleitende Verfügungen Wahlanfechtungen Vorläufiger Rechtsschutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 63, 73
BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23.
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Volltext

Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Keine Vorverlegung der Wahlprüfung in das eA-Verfahren nach § 32 BVerfGG

[TENOR]

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

[GRUENDE]

Der Antrag ist offensichtlich unzulässig. Das Grundgesetz sieht für die Wahlprüfung ausschließlich die Wahlprüfungsbeschwerde gemäß Art. 41 Abs. 1 Satz 1 GG vor. Danach ist die Wahlprüfung Sache des Bundestages. Erst gegen die Entscheidung des Bundestages ist gemäß Art. 41 Abs. 2 GG die Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. Eine in das einstweilige Anordnungsverfahren vorverlegte Wahlprüfung ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 63, 73 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 23. Juli 2013 - 2 BvQ 30/13 -, juris; Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 17. März 2015 - 2 BvQ 59/13 -, nicht veröffentlicht). Der unsubstantiierte Vortrag des Antragstellers (§ 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG) gibt keinen Anlass, hiervon abzuweichen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.