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2 BvR 50/15 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170828.2bvr005015 KI-generiert

Reimbursement of litigation costs following mootness of constitutional complaint against denial of legal aid in administrative proceedings

Geschäftsnummer 2 BvR 50/15
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court ordered the state of North Rhine-Westphalia to reimburse the necessary out-of-pocket expenses incurred by the complainants and set the value of the attorney’s subject matter at €10,000. The dispute concerned a constitutional complaint challenging an administrative court's order denying legal aid (Prozesskostenhilfe) in underlying administrative proceedings; following the administrative court’s withdrawal of that denial in direct response to the constitutional complaint, the complainants declared the case moot. The Court held that since the public authority voluntarily corrected the allegedly unconstitutional act, reimbursement was equitable under § 34a Abs. 3 of the Federal Constitutional Court Act (BVerfGG), with the monetary value determined pursuant to §§ 37, 14 of the Attorney Fees Act (RVG).

Legislator-Regeste

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§ 34a Abs 3 BVerfGG, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG, § 14 Abs. 1 RVG; Reimbursement of litigation costs following mootness of constitutional complaint against denial of legal aid in administrative proceedings: Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

Schlagwörter

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Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Kostenersatz Streitgegenstand Verwaltungsbeschwerde Rücknahme der Verwaltungsverfügung prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 85, 109
Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).
BVerfGE 79, 365
Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).
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Volltext

Anordnung der Auslagenerstattung nach Erledigung einer Verfassungsbeschwerde (§ 34a Abs 3 BVerfGG) sowie Gegenstandswertfestsetzung - hier: PKH-Bewilligung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren

[TENOR]

Das Land Nordrhein-Westfalen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 10.000 € (in Worten: zehntausend Euro) festgesetzt.

[GRUENDE]

I. Die Verfassungsbeschwerde betraf die Ablehnung des Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Dezember 2014. Nachdem das Verwaltungsgericht im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde den Beschwerdeführern unter Aufhebung des ablehnenden Beschlusses Prozesskostenhilfe bewilligt hat, haben die Beschwerdeführer das Verfahren der Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt und beantragt, die Erstattung ihrer Auslagen anzuordnen.

II. Über die Verfassungsbeschwerde ist infolge der Erledigungserklärung der Beschwerdeführer nicht mehr zu entscheiden (vgl. BVerfGE 85, 109 ).

Den Beschwerdeführern sind die durch das Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen durch das Land Nordrhein-Westfalen zu erstatten.

Über die Auslagenerstattung ist gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG nach Billigkeitsgesichtspunkten zu entscheiden. Bei der Entscheidung über die Auslagenerstattung kann insbesondere dem Grund, der zur Erledigung geführt hat, wesentliche Bedeutung zukommen. So ist es billig, einer beschwerdeführenden Person die Erstattung ihrer Auslagen zuzuerkennen, wenn die öffentliche Gewalt von sich aus den mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Akt beseitigt oder der Beschwer auf andere Weise abhilft (vgl. BVerfGE 85, 109 ; 87, 394 ).

Dies war hier der Fall. Das Verwaltungsgericht hat - ausdrücklich im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde der Beschwerdeführer - den angegriffenen Beschluss aufgehoben. Damit hat es zu verstehen gegeben, dass es das Begehren der Beschwerdeführer selbst für berechtigt erachtet hat. Für die Auslagenerstattung ist das Land Nordrhein-Westfalen als Rechtsträger heranzuziehen.

Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 ).