Interim constitutional relief denied due to failure to substantiate violation of specific fundamental rights against a non-act state measure
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Constitutional Court (First Senate, First Chamber) rejected the applicant's request for interim relief, ruling against the petitioner. The dispute involved a challenge against a "compulsory enforcement matter," where the applicant sought a provisional order to prevent severe disadvantages, but the Court determined that the underlying substantive constitutional complaint would be inadmissible from the outset. The decisive legal basis was the doctrine that interim relief under § 32(1) BVerfGG is unavailable when the main claim is demonstrably inadmissible; specifically, the challenged measure did not constitute a concrete act of state authority under § 90(1) BVerfGG, and the application failed to meet the substantiation requirements of § 23(1) Sentence 2 and § 92 BVerfGG because it did not identify a comprehensible violation of fundamental rights.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 32 Abs. 1 BVerfGG, § 90 Abs. 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG; Interim constitutional relief denied due to failure to substantiate violation of specific fundamental rights against a non-act state measure: Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
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KI-generiertVolltext
Ablehnung des Erlasses einer isoliert beantragten eA: unzureichende Substantiierung einer in der Hauptsache zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
[TENOR]
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
[GRUENDE]
Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei müssen die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen sprechen, außer Betracht bleiben. Für eine einstweilige Anordnung ist allerdings dann kein Raum, wenn der Antrag in der Hauptsache sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet erweist (vgl. BVerfGE 89, 38 ; 118, 111 ; 130, 367 ; stRspr). Dies ist vorliegend der Fall.
Eine in der Hauptsache zu erhebende Verfassungsbeschwerde wäre von vornherein unzulässig. Soweit sie sich gegen die "Zwangsvollstreckungssache" wendet, bezeichnet sie schon keinen konkreten Hoheitsakt im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG. Sie genügt aber auch im Übrigen offensichtlich nicht den Anforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, § 92 BVerfGG. Ihre Begründung lässt eine Verletzung von Rechten im Sinne des § 90 Abs. 1 BVerfGG inhaltlich nachvollziehbar nicht ansatzweise erkennen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.