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1 BvR 1584/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170816.1bvr158417 KI-generiert

Denial of special representative appointment in social security proceedings and potential violation of effective legal protection and right to be heard

Geschäftsnummer 1 BvR 1584/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to admit a constitutional complaint for lack of admissibility under § 93a Abs. 2 BVerfGG, finding no particular severe disadvantage, and consequently denied the application for legal aid and the assignment of an attorney. The dispute involved social law proceedings regarding basic security benefits, where the complainant challenged lower court decisions that denied the appointment of a special representative under § 72 Abs. 1 SGG despite a finding of procedural incapacity. While the Court noted that the lower court’s justification for bypassing the mandatory appointment to ensure timely decision-making contradicted established Federal Social Court jurisprudence and potentially infringed upon the right to effective legal protection (Art. 19 Abs. 4 GG) and the right to be heard (Art. 103 Abs. 1 GG), these constitutional issues were deemed non-decisive because the threshold for admissibility was not met, leaving the lower court rulings effectively unchallenged by this specific instance.

Legislator-Regeste

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§ 93a Abs 2 BVerfGG, § 72 Abs 1 SGG, Art 19 Abs 4 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Denial of special representative appointment in social security proceedings and potential violation of effective legal protection and right to be heard: Auf die Frage, ob das Sozialgericht - ausgehend von der angenommenen Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG unter Überspannung der für eine Ausnahme hiervon geltenden Anforderungen und damit unter Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint hat, kommt es danach nicht an. Die Begründung, im Interesse einer noch zeitnahen Entscheidung werde von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, setzt sich allerdings ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Begründung in deutlichen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 9 f.).

Schlagwörter

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Bestellung eines Vertreters Anspruch auf rechtliches Gehör Sozialversicherungsleistungen Verletzung von Verfahrensrechten Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Gesetzlicher Schutz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BSGE 5, 176
Die Begründung, im Interesse einer noch zeitnahen Entscheidung werde von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, setzt sich allerdings ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Begründung in deutlichen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 ; BSG, Urteil vom 15.
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Volltext

Nichtannahme einer Urteilsverfassungsbeschwerde in einer sozialrechtlichen Sache mangels eines besonders schweren Nachteils iSd § 93a Abs 2 BVerfGG - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) kann Rechtsschutzgarantie des Art 19 Abs 4 GG sowie Gehörsanspruch gem Art 103 Abs 1 GG verletzen

[TENOR]

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

[GRUENDE]

I. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse von Sozialgerichten in Grundsicherungsangelegenheiten nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch.

II. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes nicht vorliegen. Ihr kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt, insbesondere droht ihr kein besonders schwerer Nachteil.

Auf die Frage, ob das Sozialgericht - ausgehend von der angenommenen Prozessunfähigkeit der Beschwerdeführerin - die Bestellung eines besonderen Vertreters nach § 72 Abs. 1 SGG unter Überspannung der für eine Ausnahme hiervon geltenden Anforderungen und damit unter Beeinträchtigung von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verneint hat, kommt es danach nicht an. Die Begründung, im Interesse einer noch zeitnahen Entscheidung werde von der Bestellung eines besonderen Vertreters abgesehen, setzt sich allerdings ohne ausdrückliche oder sonst erkennbare Begründung in deutlichen Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGE 5, 176 ; BSG, Urteil vom 15. November 2012 - B 8 SO 23/11 R -, SozR 4-1500 § 72 Nr. 2 Rn. 9 f.).

Die weiterhin mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die angegriffenen Entscheidungen auf Erwägungen gegründet werden durften, zu denen die Beschwerdeführerin mangels Prozessfähigkeit möglicherweise nicht in einer ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör genügenden Weise Stellung nehmen konnte, braucht damit ebenfalls nicht entschieden zu werden.

Von einer Begründung im Übrigen wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.