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2 BvR 1691/17 ECLI:DE:BVerfG:2017:rk20170823.2bvr169117 KI-generiert

Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention

Geschäftsnummer 2 BvR 1691/17
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Deutschland (DE)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Constitutional Court refused to accept the constitutional complaint for decision, resulting in the dismissal of the associated request for interim relief and leaving the lower court rulings in force. The case involved a prisoner’s challenge to pre-trial detention decisions, arguing that the courts had failed to adequately consider video evidence which allegedly showed only minor violence (flare use) during a G20 summit demonstration, thereby undermining the finding of urgent suspicion and flight risk. The Court held the complaint inadmissible for failing to meet the substantiation requirements of §§ 23(1) sentence 2 and 92 BVerfGG, as the petition merely substituted its own interpretation of simple legal evidence for a specific constitutional argument. The decisive legal basis was the doctrine that the Federal Constitutional Court reviews only violations of specific constitutional rights and is not competent to reassess factual findings or the application of ordinary law, particularly where the claimant failed to demonstrate how the specific video evidence—characterized by technical interruptions and contextually consistent with police reports of pyrotechnic and stone attacks—constituted a violation of fundamental rights rather than a mere error of fact.

Legislator-Regeste

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§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG; Insufficient Substantiation of Constitutional Complaint Challenging Evidentiary Assessment of Video Footage in Pre-Trial Detention: Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.

Schlagwörter

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ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Haftprüfung Beweiswürdigung Beweisgrundlage Demonstrationsrecht Polizeirapport

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BVerfGE 18, 85
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Volltext

Nichtannahmebeschluss: Unzureichende Substantiierung der Verfassungsbeschwerde (§§ 23 Abs 1 S 2, 92 BVerfGG) bei mangelnder verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung mit angegriffenen Entscheidungen - hier: Aussagekraft von Videomaterial zum unfriedlichen Verlauf einer Demonstration im Kontext des G20-Gipfels - Rüge mangelnder fachgerichtlicher Berücksichtigung des Videomaterials unzureichend substantiiert

[TENOR]

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

[GRUENDE]

1. Die Verfassungsbeschwerde ist bereits unzulässig, denn sie wird den aus §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG folgenden Substantiierungsanforderungen nicht gerecht.

a) Die Verfassungsbeschwerde lässt eine ausreichende verfassungsrechtlich-argumentative Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheidungen vermissen. Sie erschöpft sich überwiegend in dem Bemühen, die einfachrechtliche Würdigung der angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen insbesondere zum dringenden Tatverdacht und zum Haftgrund der Fluchtgefahr durch eine eigene zu ersetzen. Damit kann der Beschwerdeführer im Verfahren über die Verfassungsbeschwerde indes nicht gehört werden. Denn das Bundesverfassungsgericht beanstandet nur die Verletzung von Verfassungsrecht (stRspr; vgl. BVerfGE 18, 85 ). Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Tatbestandes, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind zuvörderst Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen; nur bei einer Verletzung von spezifischem Verfassungsrecht kann das Bundesverfassungsgericht auf eine Verfassungsbeschwerde hin eingreifen. Eine solche Verletzung ist weder hinreichend belegt noch sonst ersichtlich.

b) Insbesondere ist die Behauptung, Land- und Hanseatisches Oberlandesgericht hätten das vorhandene Videomaterial, auf dem "lediglich" Würfe aus der Menschenmenge mit "Bengalos" zu sehen seien, nicht berücksichtigt, unsubstantiiert. Der dazu vorgelegten Beschwerdebegründung und dem polizeilichen Ermittlungsbericht vom 8. Juli 2017 ist lediglich eine kurze Zusammenfassung des vorhandenen Videomaterials zu entnehmen. Eine abschließende Prüfung, ob das Videomaterial geeignet ist, die Beweiswürdigung der hier angefochtenen fachgerichtlichen Entscheidungen in einer spezifisches Verfassungsrecht verletzenden Weise zu erschüttern, ist auf dieser Grundlage nicht möglich. Ferner lässt der Beschwerdeführer unberücksichtigt, dass ausweislich des Ermittlungsberichts sämtliche Videoaufnahmen aufgrund von Aufnahmestörungen vielfach unterbrochen sind und dass das auf Seite fünf des Ermittlungsberichts gezeigte Lichtbild die Unterschrift trägt: "Bewurf mit Pyrotechnik und Steinen setzt ein." Im Hinblick auf den besonderen Beweiswert der Videoaufnahmen und den Umstand, dass nach dem Polizeieinsatz zahlreiche Steine sichergestellt worden sind, wäre eine Auseinandersetzung mit diesen Gesichtspunkten geboten gewesen.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.